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7 Antworten zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

Der Bundesrat hat die neue Gesetzgebung zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

1. Was bezweckt das Gesetz zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses?

Der Gesetzgeber will es Unternehmen erschweren, sich durch einen missbräuchlichen Konkurs aus der finanziellen Verantwortung gegenüber ihren Gläubigerinnen und gegenüber ihren Arbeitnehmern zu ziehen. Das Parlament hat dafür das Obligationenrecht (OR), das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Militärstrafgesetz (MStG), das Strafregistergesetz (StReG) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) angepasst.

2. Was bedeutet es, dass neu das Konkursverfahren auch der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen dient?

Bis anhin musste eine Gläubigerin ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen über die Pfändung eintreiben lassen. Das betraf etwa Insolvenzentschädigungen oder Steuerforderungen. Im Verfahren auf Pfändung hatte der Schuldner bis zu einem Jahr Zeit, seine Schulden zu bezahlen. In dieser Zeit konnte er regulär weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen und weitere Schulden machen.

Neu kann auch eine Ausgleichskasse, eine Steuerverwaltung oder eine andere Behörde ihre Forderungen im Rahmen des Konkursverfahren geltend machen. In diesem Verfahren muss der Schuldner seine Schulden normalerweise innert dreier Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist begleichen. Tut er dies nicht, droht der Konkurs und er kann nicht mehr am Geschäftsverkehr teilnehmen. Zudem können sich nach Eröffnung des Konkursverfahrens auch andere, private Gläubigerinnen kostenlos an dem Verfahren beteiligen.

Will das Konkursamt das Verfahren mangels Aktiven einstellen, haben die Gläubigerinnen neu 20 statt nur 10 Tage Zeit, die Durchführung des Konkurses zu verlangen.

3. Darf ich mein Unternehmen bewusst finanziell aushöhlen und dann weiterverkaufen?

Spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer Überschuldung kann eine Gesellschaft ihre Beteiligungen nicht mehr gültig übertragen: Ist eine Gesellschaft überschuldet und existiert sie nur noch formell durch den Eintrag im Handelsregister, darf ein Käufer sie beziehungsweise ihren «Mantel» nicht übernehmen, um in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Waren und Dienstleistungen zu erwerben im Wissen, dass die Gesellschaft diese nie bezahlen können wird.

Bereits heute verbietet das Bundesgericht diesen so genannten «Mantelhandel». Neu ist der Mantelhandel auch gesetzlich ausdrücklich verboten beziehungsweise der Verkauf der entsprechenden Beteiligung nichtig.

4. Kann ich im Handelsregister nachschauen, ob eine Person bereits einmal in ein Konkursverfahren verwickelt war?

Neu ist die Suche nach natürlichen Personen im Handelsregister möglich. Die interessierte Person kann die Daten über die Website des zentralen Firmenindexes (Zefix) abrufen. Hinterlegt sind dort die mit den Personendaten verknüpften Daten der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. War eine Person bereits in einer im Handelsregister aufgeführten Funktion in einem konkursiten Unternehmen tätig, ist diese Information damit neu landesweit über zefix.ch zugänglich.

5. Konkursämter und Strafbehörden müssen kooperieren

Neu müssen es die Konkursbeamten den Strafverfolgungsbeamten melden, wenn sie von Amtes wegen zu verfolgende Konkursdelikte im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen.

Zudem gibt es neu eine Schnittstelle zwischen dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und der «Zentralen Datenbank Personen». Neu wird es das Eidgenössische Amt für das Handelsregister den Handelsregisterämtern mitteilen, wenn ein Gericht gegen eine Person ein strafrechtliches Tätigkeitsverbot aufgrund eines Konkurs- oder Betreibungsdeliktes verhängt hat. Das Handelsregisteramt wird die Person im Anschluss aus dem Handelsregister löschen.

6. Steuerbehörden sind gegenüber dem Handelsregisteramt meldepflichtig

Ein Unternehmen wie eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auf die eingeschränkte Revision verzichten («Opting-Out»). Bis anhin war diese Information jedoch nicht öffentlich zugänglich. Neu veröffentlicht das Handelsregister das erste Geschäftsjahr mit Opting-Out. Ein Opting-Out ist zudem neu nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich.

Reicht ein Unternehmen mit Opting-Out der Steuerbehörde nicht innert 3 Monate nach Ablauf der jeweils anwendbaren Frist seine gesetzlich vorgeschriebene Jahresrechnung ein, meldet die Steuerbehörde dies dem kantonalen Handelsregisteramt. Das Handelsregisteramt verlangt dann vom Unternehmen die Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle. Dieser Mechanismus soll verhindern, dass ein Unternehmen seine finanzielle Situation verschleiern kann.

7. Gilt das Postgeheimnis während des Konkursverfahrens?

Neu darf das Konkursamt während des Konkursverfahrens die an den Schuldner adressierte Post öffnen und Einsicht nehmen, sofern der Inhalt nicht offensichtlich keine Bedeutung für die Abwicklung des Konkurses hat.