Familie

7 Antworten zur Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen

Die ab dem 1. Januar 2022 geltende Inkassohilfeverordnung vereinheitlicht das Inkasso bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen.

1. Warum regelt neu der Bund die Inkassohilfe?

Bis anhin war die Inkassohilfe kantonal organisiert. Dies führte dazu, dass je nach Kanton eine unterhaltsberechtigte Personen unterschiedlich vorgehen musste, wenn sie die nach einer Trennung einvernehmlich oder gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht erhalten hat.

Mit der Neuregelung vereinheitlicht der Bund die Inkassohilfe durch die im jeweiligen Kanton zuständige Behörde. Nach wie vor sind die Kantone für die Umsetzung der Inkassohilfe zuständig, müssen dies aber nach den Vorgaben in der neuen Inkassohilfeverordnung tun. Diese beinhalten zudem, dass säumige Unterhaltsschuldner keine Vorsorgeguthaben mehr beziehen dürfen.

2. Wie unterstützt mich die kantonale Fachstelle für Inkassohilfe?

Die unterhaltsberechtigte Person muss bei der kantonalen Fachstelle ein Gesuch um Inkassohilfe stellen. Diese stellt ihr dafür ein amtliches Formular zur Verfügung und unterstützt sie bei Bedarf beim Ausfüllen. Die kantonale Fachstelle leistet ebenfalls Inkassohilfe für Familienzulagen, sofern diese im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch stehen.

Die kantonale Fachstelle unterstützt die berechtigte Person mit weiteren Dienstleistungen wie einem persönlichen Beratungsgespräch, der Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge, der Lokalisierung der verpflichteten Person oder der Einleitung der geeigneten Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe wie beispielsweise die Zwangsvollstreckung.

3. Muss ich für die Inkassohilfe bezahlen?

Die Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder unentgeltlich. Bei Unterhaltsbeiträgen für andere berechtigte Personen kann die kantonale Fachstelle eine Kostenbeteiligung verlangen, sofern die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt.

Sind Übersetzungen notwendig, übernehmen diese in der Regel Dritte. Das Gemeinwesen bevorschusst diese Kosten und fordert den Betrag von der verpflichteten Person zurück. Ist dies nicht möglich, kann sie den Betrag von der berechtigten Person fordern, sofern diese über die erforderlichen Mittel verfügt.

4. Gilt die Inkassohilfe auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland wohnt?

Ja. In grenzüberschreitenden Fällen leistet die kantonale Fachstelle Unterstützung, soweit internationale Übereinkommen anwendbar sind und Amtshilfe möglich ist.

5. Kann ich Pensionskassengelder beziehen, wenn ich keine Unterhaltszahlungen leiste?

Nein, das ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Sind Sie unterhaltspflichtig und im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen im Verzug, kann die kantonale Fachstelle dies Ihrer Pensionskasse melden. Möchten Sie in dieser Situation Vorsorgegelder über 1 000 CHF oder einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung beziehen, meldet Ihre Pensionskasse dies der kantonalen Fachstelle unverzüglich. Die Pensionskasse darf den geforderten Betrag frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung auszahlen.

6. Wie blockiere ich die Auszahlung von Pensionskassenguthaben der unterhaltsverpflichteten Person?

Nur die zuständige kantonale Fachstelle darf der Pensionskasse der unterhaltsverpflichteten Person melden, dass diese mit Zahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Beiträgen im Verzug ist. Die Fachstelle informiert die Pensionskasse mit dem amtlichen Formular über die Auszahlungssperre. Sie schickt das Formular eingeschrieben oder gegen eine andere Empfangsbestätigung.

Möchte nun die unterhaltsverpflichtete Person ein Vorsorgeguthaben beziehen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies der kantonalen Fachstelle unverzüglich. Diese kann vor Gericht eine Anordnung erwirken, dass die Pensionskasse den Betrag nicht auszahlen darf. Interveniert die Fachstelle jedoch nicht innerhalb von 30 Tagen, kann die Pensionskasse den Betrag auszahlen.

7. Wie kann ich die Auszahlungssperre wieder aufheben?

Weder als unterhaltsberechtigte noch als unterhaltsverpflichtete Person können Sie die Auszahlungssperre aufheben. Nur die kantonale Fachstelle kann die Auszahlungssperre aufheben beziehungsweise die Meldung widerrufen. Sie tut dies, wenn die verpflichtete Person alle Rückstände bezahlt hat und seit einem Jahr alle geschuldeten Unterhaltszahlungen regelmässig und vollständig leistet oder wenn die kantonale Fachstelle die Inkassohilfe voraussichtlich endgültig einstellt.

Die kantonale Fachstelle muss der Vorsorgeeinrichtung die Aufhebung mit dem amtlichen Formular mittels eingeschriebenem Brief oder gegen eine andere Empfangsbestätigung melden.

Aktualisiert am 14. November 2024