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7 Antworten zur Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen

Ab dem 1. Juli 2024 verlieren Mütter ihren Anspruch auf Taggelder nicht mehr, wenn sie im Mutterschaftsurlaub ihr Mandat ausüben.

1. Warum verlor eine Parlamentarierin ihre Taggelder, weil sie ihr Mandat ausübte?

Die Ausgleichskasse strich einer Nationalrätin ihre gesamte Mutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt, an dem sie an parlamentarischen Sitzungen teilnahm. Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid, da die parlamentarische Arbeit eine normale Erwerbstätigkeit darstelle und die Aufnahme derselben zu einer Löschung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung führe.

2. Wieso ist die Parlamentsarbeit keine normale Erwerbstätigkeit?

Wer ein Parlamentsmandat ausübt, erhält dafür zwar in der Regel eine Entschädigung. Anders als bei einer üblichen Erwerbstätigkeit kann sich die Parlamentarierin aber in dieser Wahrnehmung eines demokratisch erteilten Mandats nicht vertreten lassen.

3. Warum hat das Parlament eine Ausnahme für Parlamentarierinnen beschlossen?

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt, sollten sich Parlamentarierinnen «während des Mutterschaftsurlaubs nicht entscheiden müssen, ob sie weiterhin die Mutterschaftsentschädigung beziehen oder ob sie darauf verzichten und stattdessen ihren demokratischen Auftrag erfüllen. Sie sollten ihr parlamentarisches Mandat auch während des Mutterschaftsurlaubs erfüllen können, ohne auf die Mutterschaftsentschädigung verzichten zu müssen».

4. Wann verliert eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschafts-Taggelder?

Könnte sich eine Parlamentarierin aufgrund der kantonalen oder kommunalen Regelungen vertreten lassen, verliert sie ihren Anspruch auf Taggelder, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubes an Sitzungen des Parlaments oder einer Kommission teilnimmt.

5. Wann muss sich eine Mutter im Parlament nicht vertreten lassen?

Ein geringfügiger Lohn führt nicht zu einer Löschung des Anspruches auf die Mutterschaftsentschädigung. Wer also als Parlamentarierin im Kalenderjahr weniger als CHF 2 300 verdient, darf ihr Mandat unabhängig von einer allfälligen Vertretungsmöglichkeit auch während des Mutterschaftsurlaubes wahrnehmen.

6. Gilt die neue Regelung auch für Gemeinde- und Kantonsparlamente?

Die Ausnahmeregelung gilt für weibliche Mitglieder sämtlicher Parlamente auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

7. Wie muss eine Parlamentarierin vorgehen, um ihren Anspruch auf Taggelder nicht zu verlieren?

Ist keine Vertretung vorgesehen, muss sich die Parlamentarierin von der zuständigen Stelle auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Die Mutter muss diesen Beleg bei der Ausgleichsstelle einreichen.