Gesundheit
7 Antworten zur neuen Arzneimittelverordnung
Der Bundesrat hat die totalrevidierte Arzneimittelverordnung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Er hat mit der Revision insbesondere den Zugang der Bevölkerung zu Arzneimitteln vereinfacht.
1. Darf der Apotheker ein rezeptpflichtiges Medikament ohne Rezept verkaufen?
Ja. Neu kann ein Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente zur Behandlung von häufig auftretenden Krankheiten auch ohne ärztliches Rezept abgeben. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Arzneimittel mit seit mehreren, in der Regel mindestens fünf, Jahren zugelassenen Wirkstoffen handelt. Der Apotheker kann ein rezeptpflichtiges Arzneimittel auch abgeben, um nach einer ärztlichen Erstverschreibung eine Dauermedikation während eines Jahres weiterzuführen.
Das Bundesamt für Gesundheit publiziert die laufend aktualisierte «Liste der Indikationen und der dafür zulässigen Arzneimittel», auch «Liste B» genannt, auf seiner Website.
2. Darf ich für eine andere Person in der Apotheke ein Medikament der Liste B kaufen?
Nein. Ohne Rezept darf der Apotheker ein rezeptpflichtiges Medikament nur abgeben, wenn der Patient persönlich anwesend ist. Der Apotheker muss die Abgabe dokumentieren. (Siehe auch: «Muss ich ein elektronisches Patientendossier haben?»)
3. Welche Arzneimittel sind frei verkäuflich?
Die neue Arzneimittelverordnung liberalisiert die Arzneimittelabgabe und fördert so die Selbstmedikation. Die neue Abgabekategorie E umfasst Arzneimittel, deren Abgabe und Anwendung keine Fachberatung durch eine Ärztin oder einen Apotheker erfordert. Im Hinblick auf die Totalrevision der Verordnung hat die swissmedic 550 Medikamente neu in diese Kategorie eingeteilt.
Gleichzeitig hat die swissmedic einige Arzneimittel neu der Rezeptpflicht unterstellt, insbesondere da sie Missbrauchspotential haben. Betroffen sind so etwa einige Hustensäfte.
4. Kosten
Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für ein Medikament nur, wenn eine Ärztin die Behandlung angeordnet hat. Somit zahlt der Patient das verschreibungspflichtige Medikament, welches der Apotheker ohne Rezept abgegeben hat, selber. Mit Rezept übernimmt die Grundversicherung die Kosten, sofern das Medikament auf der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführt ist. (siehe auch: «Zahlt die Krankenkasse, wenn ich mich selbst behandle?»)
Die Grundversicherung zahlt auch dann, wenn der Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament im Rahmen einer Dauermedikation mit ärztlicher Erstverschreibung abgibt.
5. Gibt es Massnahmen gegen das Verwechslungsrisiko bei Arzneimitteln?
Ja. Neu ordnet die swissmedic geeignete Massnahmen an, falls ein Verwechslungsrisiko bei einem bereits zugelassenen Arzneimittel besteht. Die swissmedic kann namentlich verlangen, dass die Zulassungsinhaberin die grafische Gestaltung der Etikette oder anderer Teile der Packung ändert, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht und die Medikationssicherheit gefährdet ist.
6. Muss die Packungsbeilage in den drei Amtssprachen abgefasst sein?
Ja. Neu muss die Packungsbeilage auch auf Italienisch vorhanden sein. Dies, da nicht mehr alle in der Schweiz tätigen ärztlichen Fachpersonen über ausreichende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen. (Siehe auch: «Muss meine in der Schweiz praktizierende Ärztin eine Amtssprache beherrschen?»)
7. Muss die Packungsbeilage immer aktuell sein?
Ja. Die neue Arzneimittel verpflichtet die Zulassungsinhaberin, «die Arzneimittelinformation laufend und unaufgefordert dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie neuen Ereignissen und Bewertungen anzupassen».
Aktualisiert am 26. Oktober 2023