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7 Antworten zur revidierten Freisetzungsverordnung

Ab dem 1. September 2024 gilt das Verbot, bestimmte invasive gebietsfremde Pflanzen in Verkehr zu bringen.

1. Warum verbietet der Bundesrat bestimmte Pflanzen?

In der Schweiz gibt es knapp 90 «gebietsfremde invasive» Pflanzen. Als «gebietsfremd» gelten Pflanzen, deren natürliches Verbreitungsgebiet ausserhalb der Schweiz, der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) liegt. «Invasive» Pflanzen breiten sich sehr stark aus. Sie können damit die biologische Vielfalt gefährden, indem sie einheimische Arten bis zu deren Aussterben verdrängen. Sie können zudem Menschen und Tiere gesundheitlich schädigen.

Bereits vor der Revision galt eine Selbstkontrolle sowie ein absolutes Umgangsverbot für bestimmte gefährdende Pflanzen. Der Bundesrat hat nun eine zusätzliche Zwischenebene geschaffen und das «Inverkehrbringen» für weitere Pflanzen verboten.

2. Welche Pflanzen darf ich nicht mehr kaufen und anpflanzen?

Der Bundesrat hat 31 Pflanzen aufgelistet, welche nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Auf der Liste befindet sich auch weit verbreitete Gartenpflanzen wie Kirschlorbeer, Sommerflieder oder der Blauglockenbaum

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Liste anpassen, sofern es von neuen invasiven gebietsfremden Pflanzen und deren Gefährlichkeit erfährt.

3. Darf ich meine Tessiner Palme verschenken?

Nein. Die Tessiner Palme, auch Hanfpalme genannt, ist ebenfalls auf der Liste der Pflanzen, deren Inverkehrbringen verboten ist. «Inverkehrbringen» bedeutet «insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt». Wie jede andere gelistete Pflanze darf also auch die Tessiner Palme nicht mehr verschenkt oder etwa für einen Anlass vermietet werden.

4. Muss ein Gartengeschäft seinen Lagerbestand vernichten?

Ein Gartengeschäft muss sicher stellen, dass er nichts von einem allfällig noch vorhandenen Lagerbestand in Verkehr bringt. Es muss aber den Lagerbestand nicht vernichten. Die Kosten für die Lagerung oder allfällige Vernichtung von noch vorhandenen gelisteten Pflanzen muss das Gartengeschäft selber tragen.

5. Muss ich den Kirschlorbeer in meinem Garten ausreissen?

Nein. Anders als ursprünglich vorgesehen schreibt die Freisetzungsverordnung nicht vor, dass eine Liegenschaftseigentümerin invasive gebietsfremde Arten aus dem Garten entfernen muss. Ebenso darf die Eigentümerin eine gelistete Pflanze noch pflegen oder einen entsprechenden Auftrag an ein Gartengeschäft geben.

Wenn jemand aber einen Kirschlorbeer oder eine andere gelistete Pflanzen entfernt, muss den abgetragenen Boden am Entnahmeort verwerten oder so entsorgen, dass eine Weiterverbreitung dieser Pflanzen ausgeschlossen ist.

6. Wer ist für die Durchsetzung des Verbots gebietsfremder Pflanzen zuständig?

Wie bis anhin sind die Kantone für den Vollzug des Inverkehrbringungsverbots zuständig. Sie kontrollieren neu anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) auch, ob das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen nicht verboten ist.

Neu erhält das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zudem die Kompetenz, die Einfuhr von verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen zu überwachen. Es führt zu diesem Zweck in Absprache mit dem BAFU befristete physische Kontrollen durch.

Aufgepasst: Die Zollbehörden kontrollieren nicht nur den Import von Pflanzen für den Handel, sondern auch Privatpersonen, welche Pflanzen einführen möchten.

7. Was droht mir, wenn ich mich nicht an das Verbot gebietsfremder Pflanzen halte?

Wenn der Kanton einen Verstoss gegen das Verbot gebietsfremder Pflanzen feststellt, verfügt er die erforderlichen Massnahmen und informiert die übrigen Kantone sowie das BAFU.

Stellt die Zollbehörde eine Widerhandlung fest oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, kann sie die Pflanze vorläufig sicherstellen und orientiert das BAFU. Ordnet dieses die Einziehung an, weist es die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass es die Waren anstelle der Einziehung vor Ort auf deren Kosten entsorgen kann. Lehnt die Person die Entsorgung ab, erlässt das BAFU eine Verfügung.

Insbesondere im gewerblichen Bereich denkbar ist zudem ein Strafverfahren. Wer vorsätzlich mit Organismen so umgeht, dass sie Mensch und Umwelt gefährden oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigten, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.