Arbeiten

Berechtigt die Arbeit in Haft zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern?

Die Arbeit in einer Haftanstalt ist keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit. Eine inhaftierte Person kann deswegen die Beitragszeit gemäss Arbeitslosengesetz nicht erfüllen. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2019 bestätigt.

Eine inhaftierte Person ist zur Arbeit verpflichtet. Sie ist für das Arbeitsentgelt in Haft jedoch nicht beitragspflichtig. Wer von der Beitragspflicht befreit ist, hat Anspruch auf höchstens 90 Taggelder. Die Arbeit in Haft verlängert diese Rahmenfrist nicht.

90 Taggelder nach Gefängnisaufenthalt

Der Beschwerdeführer ist vom Februar 2013 bis März 2017 inhaftiert und arbeitet während dieser Zeit im Gefängnis beziehungsweise in einer geschlossenen Einrichtung. Das zuständige RAV eröffnet im März 2017 die Rahmenfrist für die Auszahlung von 90 Taggeldern. Der Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung dieser Rahmenfrist auf zwei Jahre, da er in der Haftanstalt gearbeitet und mit dieser Arbeit Geld verdient habe. Auf seine Beschwerde hin bestätigt die Arbeitslosenkasse die 90-tägige Rahmenfrist, da der in Haft erzielte Lohn nicht beitragspflichtig ist. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigt diesen Entscheid ebenso wie das Bundesgericht.

Keine Beitragspflicht für Arbeit in Haft

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für das Einkommen aus der Beschäftigung beitragspflichtig ist. Letzteres ist bei dem Entgelt, welches die inhaftierte Person für ihre Arbeit in Haft erhält, nicht gegeben. Inhaftierte Personen sind zudem als nichterwerbstätig gemäss AHVG zu betrachten. Schliesslich ist das Arbeitsentgelt eines Gefangenen nicht pfändbar und kann auch deswegen nicht als reguläres Einkommen betrachtet werden.

Im Ergebnis gilt die entgeltliche Arbeit im Gefängnis nicht als beitragspflichtig. Sie ändert so entsprechend nichts an dem Höchstanspruch von 90 Taggeldern nach einem Gefängnisaufenthalt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Übernahme der Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF, welche jedoch vorläufig durch die Gerichtskasse übernommen werden.

Aktualisiert am 13. Oktober 2022