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Betrunkener Töfflifahrer: Gleiche Busse wie für Autofahrer?

Auf einen Töfflifahrer sind dieselben Sanktionen anwendbar wie sie für Autofahrer gelten.

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet für die Schärfe der Sanktionen danach, ob der Täter die Verkehrsregeln mit einem Motorfahrzeug oder einem motorlosen Fahrzeug verletzt hat. Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2019 entschieden hat, gilt ein Töffli als Motorfahrzeug, weswegen ein Töfflifahrer bei einem Verstoss gegen die Verkehrsregeln wie ein Autofahrer bestraft wird.

Betrunkener Töfflifahrer erhält Freiheitsstrafe

Ein Töfflifahrer fährt unter anderem mit einer Atemalkoholkonzentration von 1.2 mg/l, ohne gültige Kontrollschilder und ohne Führerschein auf öffentlichen Strassen. Das erstinstanzliche Gericht verurteilt ihn wegen diverser strassenverkehrsrechtlicher Delikte zu einer Busse von 2 500 CHF. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin stellt das Obergericht den Töfflifahrer einem Autofahrer gleich und verurteilt ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Töfflifahrer erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht.

Strassenverkehrsgesetz stellt Töffli einem Auto meist gleich

Das erstinstanzliche Gericht hat ein Töffli als ein «motorloses Fahrzeug» qualifiziert und den Töfflifahrer so trotz qualifizierter Blutalkoholkonzentration nur mit einer Busse bestraft. Das Bundesgericht weist jedoch auf das Strassenverkehrsgesetz hin, welches ein Motorfahrzeug als «jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird», qualifiziert. Dass andere Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts punktuell die Motorfahrräder mit den Fahrrädern gleichsetzen, ändert laut Bundesgericht an dieser Definition nichts.

Für Töfflifahrer gelten entsprechend dieselben Bestimmungen wie für Autofahrer, wenn es um das Fahren im angetrunkenen Zustand geht. Dasselbe gilt für das Fahren ohne Berechtigung: Auch hier wird ein Töfflifahrer ohne den erforderlichen Führerausweis nach denselben Bestimmungen sanktioniert wie ein Autofahrer.

Fahrzeugausweis und Kontrollschild für Töfflifahrer anders geregelt

Anders als bei den Sanktionen wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand und wegen Fahrens ohne Berechtigung gilt für Töfflifahrer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild eine Spezialregelung. Es ist deswegen nicht zulässig, einen Töfflifahrer in diesem Punkt gleich wie einen Autofahrer zu bestrafen. In diesem Punkt weist das Bundesgericht den Fall an das Obergericht zurück.

Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten. Es heisst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und entschädigt den Pflichtverteidiger mit CHF 2 000. Der Kanton Waadt muss dem Pflichtverteidiger zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1 000 entrichten.

Aktualisiert am 14. August 2024