Familie
COVID-19: Ändert Kurzarbeit etwas an der Höhe des Unterhaltsbeitrages?
Grundsätzlich nein, ausser Sie einigen sich einvernehmlich auf eine Senkung beziehungsweise eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
Erleiden Sie beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil eine Einkommenseinbusse, können Sie einen aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen abändern, sofern die Kindesschutzbehörde dies nicht ausgeschlossen hatte. Dasselbe gilt grundsätzlich betreffend den in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Unterhaltsregelungen; auch diese können Sie im gegenseitigen Einvernehmen mittels einer einfachen schriftlichen Vereinbarung abändern. Die Kindesschutzbehörde muss diese Vereinbarung genehmigen.
Können Sie sich jedoch nicht einigen, bleibt der Unterhaltsbeitrag gleich. Denn in diesem Fall müssten Sie beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil versuchen, den Unterhaltsbeitrag gerichtlich anpassen zu lassen. In der bisher bekannten Rechtsprechung entschieden die Gerichte, dass sich der Unterhaltspflichtige sämtliche möglichen Abfederungsmassnahmen anrechnen lassen muss. So neben tatsächlich ausbezahlten Leistungen wie beispielsweise einer Kurzarbeitsentschädigung auch mögliche Einnahmen beziehungsweise mögliche verringerte Ausgaben wie aushandelbare Mietzinsreduktionen.
Falls der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt von sich aus kürzt, weisen Sie ihn am besten mit einem eingeschriebenen Brief darauf hin, dass das nicht korrekt ist und setzen ihm eine Frist zur Überweisung des fehlenden Betrages. Erhalten Sie den Betrag innert dieser Frist nicht, wenden Sie sich an die in Ihrem Kanton für die Bevorschussung von Kinderalimenten zuständige Stelle.
Aktualisiert am 17. Februar 2021