Behörden
COVID-19: Darf die Schule Schullager durchführen?
Ja, mit maximal 300 Teilnehmenden. Die Schule beziehungsweise die Veranstalterin muss ein geeignetes Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Zudem muss sie der zuständigen kantonalen Stelle auf Anfrage die Kontaktdaten der Teilnehmenden weiterleiten.
Seit dem 6. Juni 2020 sind Ferienlager für Kinder und Jugendliche wieder erlaubt.
Das Bundesamt für Sport (BASPO), das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie das Bundesamt für Kultur (BAK) haben Rahmenbedingungen aufgestellt, welche die Schulen und andere Veranstalterinnen bei der Erarbeitung ihrer Schutzkonzepte für die Lager beachten müssen: Die Rahmenbedingungen für Kultur-, Freizeit- und Sportlager.
Maximale Anzahl Teilnehmende
An einem Lager dürfen maximal 300 Personen teilnehmen. Diese Obergrenze gilt für alle Teilnehmenden, das heisst inklusive die Lagerleitung, Betreuungs- und Begleitpersonen. In den Rahmenbedingungen wird empfohlen, die Teilnehmenden in Untergruppen aufzuteilen, «welche während der gesamten Lagerdauer Aktivitäten und Mahlzeiten gemeinsam durchführen, sich aber nicht mit anderen Untergruppen mischen sollen.» Nach Möglichkeit ist diese Trennung auch in den Schlafsälen umzusetzen.
Die Veranstalterin erfasst die Kontaktdaten der Teilnehmenden mittels einer Präsenzliste.
Schutzkonzept
Die Veranstalterin muss ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Sie muss zudem eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist. Die Veranstalterin muss gemäss den Rahmenbedingungen gewährleisten, dass das Schutzkonzept und die Verhaltensregeln «vollständig, wiederholt und klar vor und während dem Lager allen Beteiligten kommuniziert werden».
Verhaltens- und Hygieneregeln
In einem Lager gelten die Verhaltens- und Hygieneregeln des BAG. Die Rahmenbedingungen präzisieren, dass die Abstandsregel von 2 Metern für die Erwachsenen untereinander und zwischen den Erwachsenen und Kindern gilt.
Verhalten im Krankheitsfall
Gemäss den Rahmenbedingungen dürfen Personen mit Krankheitssymptomen nicht am Lager teilnehmen. Erkrankt eine Person während des Lagers, muss sie isoliert und raschestmöglich ärztlich untersucht werden. Die Lagerleitung informiert das gesamte Umfeld über die Situation.
Bei einer COVID-19-Infektion entscheidet die zuständige Kantonsärztin, welche Personen in Quarantäne gesetzt werden müssen. Die Veranstalterin leitet die Kontaktdaten der Teilnehmenden auf Anfrage der zuständigen kantonalen Stelle weiter.
Aktualisiert am 15. Juni 2020