Behörden

COVID-19: Durfte ich mich weigern, mein Kind in die Schule schicken?

Weder die Pandemie noch die Maskentragpflicht beeinflussten die Schulpflicht. Für besonders gefährdete Personen galten Ausnahmeregelungen.

Auch während der Pandemie war der Grundschulunterricht obligatorisch. Sofern gemäss den jeweils geltenden Regelungen Präsenzunterricht Pflicht war, mussten die schulpflichtigen Kinder diesen auch besuchen. Das Bundesgericht hat in mehreren Fällen bestätigt, dass Eltern ihre Kinder auch dann in die Schule schicken mussten, wenn sie die Verhaltens- und Hygieneregeln an den Schulen abgelehnt haben. Hatten Eltern ihre Kinder jedoch aus gesundheitlichen Bedenken nicht in den Präsenzunterricht geschickt, führte dies soweit ersichtlich nicht zu Gerichtsverfahren. (Siehe auch: «Gibt es ein verfassungsmässiges Recht auf HomeSchooling?»)

Bundesgericht stützt Maskentragpflicht an Schulen

Das Bundesgericht hat sich in mehreren Entscheiden mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Pandemie eine Weigerung, schulpflichtige Kinder in den Präsenzunterricht zu schicken, rechtfertigte. In einem Urteil vom November 2021 hat es den Grundsatz bestätigt, dass der «Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfinden» soll und dabei Massnahmen wie eine Maskentragpflicht zu akzeptieren seien. Mit einem Entscheid vom Februar 2024 hat das die Ordnungsbusse gegen eine Mutter aus Basel bestätigt, welche ihr Kind trotz Maskentragpflicht ohne Maske in die Schule schickte. Eine Mutter aus dem Kanton Wallis weigerte sich, ihr Kind mit Maske am Präsenzunterricht teilnehmen zu lassen. In seinem Urteil vom Mai 2024 verwies das Bundesgericht auf seinen Entscheid vom November 2021. Gleichwohl musste die Mutter die Ordnungsbusse nicht bezahlen, da der Kanton im konkreten Fall nicht beschwerdeberechtigt war.

Ausnahmeregelungen für besonders gefährdete Personen

Auch Kinder, welche mit besonders gefährdeten Personen im gleichen Haushalt lebten oder Kinder mit Grunderkrankungen mussten grundsätzlich am Präsenzunterricht teilnehmen, sofern die Gemeinde diesen anbot. Gleichwohl galten hier in der Praxis Ausnahmeregelungen und die Eltern konnten in der Regel in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin und der Schule eine Lösung finden. Gegebenenfalls bestand diese Lösung auch in der Weiterführung des Fernunterrichts.

Haben Eltern ihre schulpflichtigen Kinder ohne Absprache nicht in die Schule geschickt, hätten ihnen theoretisch je nach Kanton Bussen in der Höhe von bis zu 1 000 CHF gedroht. Allerdings hatten mehrere Kantonsregierungen in während der Pandemie informiert, dass sie von Bussen möglichst absehen möchten. Soweit ersichtlich kam es denn auch nicht zu Gerichtsverfahren gegen Eltern, welche ihr Kind wegen einer besonderen Gefährdung nicht in den Präsenzunterricht schicken wollten.

Aktualisiert am 27. Februar 2025