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Darf das Betreibungsamt die Abholungseinladung in Rechnung stellen?

Das Betreibungsamt darf nur diejenigen Dokumente und diejenigen Posttaxen in Rechnung stellen, die gesetzlich vorgesehen sind.

Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind die zulässigen Amtshandlungen der Betreibungsämter verankert. Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) regelt, welche Gebühren das Betreibungsamt im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens erheben und welche Auslagen es zurückfordern darf. Die Gebühren decken den Arbeitsaufwand des Betreibungsamtes ab, während die Auslagen externe Kosten wie etwa Porti oder Bankspesen betreffen. Sowohl Gebühren als auch Auslagen sind nur zulässig, wenn sie eine im SchKG verankerte Amtshandlung betreffen.

Schuldner wehrt sich gegen Gebühren des Betreibungsamts

Der Kanton Zug und der Kanton Zürich betreiben einen Mann für Forderungen von insgesamt CHF 500 plus Mahngebühr von CHF 35. Nach einer erfolglosen Pfändung stellt das Betreibungsamt Zug einen Verlustschein aus. Für die administrativen Aufwände berechnet das Betreibungsamt Gebühren von CHF 251. Dagegen erhebt der Schuldner Beschwerde beim Obergericht Zug. Er bestreitet mehrere Posten auf der Abrechnung des Betreibungsamtes und verlangt die Reduktion der Gebühren auf CHF 65. Das Obergericht weist die Beschwerde ab, worauf der Schuldner Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erhebt.

Abholungseinladungen sind gesetzlich nicht vorgesehen

Der Schuldner bestreitet, dass er eine Gebühr für die Abholungseinladung bezahlen muss. Denn diese ist die «blosse Mitteilung, dass der Zahlungsbefehl für den Betriebenen bereit liegt». Sie ist aber laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine vorgeschriebene Amtshandlung, weswegen das Betreibungsamt dafür auch keine Gebühren erheben darf. Daran ändert auch die zwischenzeitlich in die GebV SchKG eingefügte Regelung, wonach die Gebühr für die Abholungseinladung CHF 8 betragen soll, nichts. Denn die Verordnung regelt nur die Kosten und kann keine neuen Amtshandlungen einführen.

Aufgepasst: Da die Abholungseinladung keine Amtshandlung ist, muss der Schuldner ihr auch keine Folge leisten.

Ist ein Einschreiben vorgeschrieben, muss Schuldner A-Post Porto nicht zahlen

Weiter wehrt sich der Schuldner dagegen, dass er das Porto für die A-Post-Zustellung der Pfändungsurkunde übernehmen soll. Die Pfändungsurkunde ist eine Verfügung, die das Betreibungsamt «durch eingeschriebene Postsendung oder andere Weise gegen Empfangsbestätigung» zustellen muss. Nicht vorgesehen ist eine Zustellung mit A-Post. «Erst recht besteht keine Vorschrift dahingehend, dass das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung doppelt ausfertigen und ein Exemplar per Einschreiben und das andere gleichzeitig per A-Post verschicken muss», wie das Bundesgericht schreibt. Tut das Betreibungsamt dies dennoch, muss es die Kosten dafür selbst tragen. Dasselbe gilt, wenn das Betreibungsamt Verlustscheine per A-Post zustellt. Auch dies ist gesetzlich nicht vorgesehen, weswegen der Schuldner das Porto nicht übernehmen muss.

Der Schuldner kritisiert noch weitere Posten auf der Abrechnung, welche das Bundesgericht aber stützt. Im Ergebnis heisst das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und erhebt keine Gerichtskosten.