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Darf das Handelsgericht die Verhandlung online durchführen?

Ein Gericht darf eine Verhandlung per Videokonferenz durchführen, sofern die anwendbare Prozessordnung dies erlaubt.
Wenn die anwendbare Prozessordnung für die Hauptverhandlung die physische Anwesenheit der Parteien und Gerichtsmitglieder vorschreibt, kann ein Gericht diese abschliessende Regelung nicht über eine richterliche «Lückenfüllung» ändern und eine Videokonferenz zulassen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2020 entschieden.
Handelsgericht führt während Pandemie Verhandlung online durch
Während des Lockdowns im Rahmen der Corona-Pandemie entscheidet das Handelsgericht Zürich am 24. März 2020, die Hauptverhandlung über Zoom durchzuführen. Die Beklagte ist damit nicht einverstanden und bittet um «Vorladung zu einer gesetzeskonformen Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung». Das Gericht lehnt das Gesuch ab, führt die Verhandlung in unentschuldigter Abwesenheit der Beklagten durch und heisst die Klage gut. Gegen diesen Entscheid legt die Beklagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein.
Pandemie rechtfertigt Zivilprozess via Videokonferenz nicht
Wie das Bundesgericht festhält, schreibt die zum Zeitpunkt des Entscheids des Handelsgerichts geltende Zivilprozessordnung (ZPO) die physische Anwesenheit der vorgeladenen Personen und der Gerichtsmitglieder am gleichen Ort vor. Das Gericht darf deswegen keine Partei verpflichten, via Videokonferenz an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. Daran ändert nichts, dass die ZPO punktuell den Einsatz technischer Hilfsmittel regelt.
Parteien müssen auch heute mit Videokonferenz einverstanden sein
Der Bundesrat setzt auf den 20. April 2020 die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) in Kraft. Darin regelt er, dass ein Zivilgericht unter bestimmen Voraussetzungen eine Verhandlung mittels Videokonferenz durchführen kann, auch wenn die Parteien nicht damit einverstanden sind. Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Am 17. März 2023 verabschiedet die Schweizerische Bundesversammlung die Revision der ZPO unter dem Titel «Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung». Die ZPO verankert nun ausdrücklich die Möglichkeit, mündliche Prozesshandlungen per Videokonferenz durchzuführen oder «den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme» mittels Videokonferenz zu gestatten, «sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind». Verlangt die ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien, ist eine Videokonferenz nur zulässig, «wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen». Am 16. Oktober 2024 schliesslich verabschiedet der Bundesrat die Ausführungsverordnung zu der Videoübertragung von Zivilprozessen. Gesetz und Verordnung treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Handelsgericht muss online durchgeführten Prozess neu aufrollen
Weil es zum Zeitpunkt des Entscheides des Handelsgerichts über die Durchführung der Verhandlung via Videokonferenz keine Rechtsgrundlage für diese Art der Verhandlungen gab, hebt das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts auf und verpflichtet den Kanton Zürich, die Beklagte mit 3 000 CHF zu entschädigen.
Aktualisiert am 1. Januar 2025