Wohnen

Darf der Kanton mir verbieten, eine Elektroheizung einzubauen?

Ein Verbot von Elektroheizungen dient sowohl dem Umweltschutz als auch der Versorgungssicherheit. Es liegt damit im öffentlichen Interesse und ist verfassungskonform, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2023 bestätigt hat.

Ein Verbot fest eingebauter Elektroheizungen und -boiler liegt im öffentlichen Interesse, da es die in der Verfassung verankerten Grundsätze des Umweltschutzes sowie der umweltverträglichen und wirtschaftlichen Energieversorgung unterstützt. Durch die gewährte Sanierungsfrist und die möglichen Ausnahmen ist das kantonale Energiegesetz zudem verhältnismässig. Wenn ein Verbot von Elektroheizungen und -boilern auch in die Eigentumsfreiheit eingreift, so ist es in der konkreten Ausgestaltung dennoch verfassungskonform.

Stimmvolk verbietet Elektroheizungen

Das Zürcher Stimmvolk stimmt dem kantonalen Energiegesetz zu, welches fest installierte Elektroheizungen und -boiler verbietet und für bestehende Anlagen eine Sanierungsfrist bis 2030 vorschreibt. Zwei Personen reichen gegen diesen Beschluss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle und weist sie ab.

Verbot von Elektroheizungen im öffentlichen Interesse

Elektroheizungen und -boiler sind nicht energieeffizient. Wie das Bundesgericht schreibt, schaden sie damit der Umwelt. Weiter gefährden sie die Energieversorgung, da in der Schweiz das Risiko einer Strommangellage besteht. Ein Verbot dieser Anlagen liegt folglich im öffentlichen Interesse.

Elektroheizungen seit Jahrzehnten stark reguliert

Seit 1991 gilt bundesweit eine strenge Bewilligungspflicht für fest installierte Elektroheizungen. Das kantonale Verbot wurde deswegen, so das Bundesgericht, «nicht plötzlich in unvorhersehbarer Weise erlassen». Vielmehr beruhe es «auf einer langjährigen Entwicklung zum Ausschluss von Elektroheizungen». Die im kantonalen Gesetz verankerte Frist zur Sanierung der noch bestehenden Anlagen bilde so den «nächsten logischen Schritt».

Die meisten vor 1991 eingebauten Elektroheizungen stehen mit dem Ende der Sanierungsfrist am Ende ihrer Lebensdauer. Die Eigentümerinnen werden die Anlagen deswegen mehrheitlich ohnehin ersetzen müssen. Zudem sieht das kantonale Gesetz verschiedene Ausnahmen vom Verbot vor. Im Ergebnis ist das kantonale Energiegesetz verhältnismässig.

Verbot einer Heizungsmethode ist keine Enteignung

Es gibt keinen Anspruch darauf, dass sich die geltende Rechts- und Eigentumsordnung nicht ändert. Greift ein Gesetz in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ein, liegt nur dann eine Enteignung vor, «wenn der Eingriff besonders schwer wiegt oder den Einzelnen ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird». Das Verbot von Elektroheizungen erreicht nicht diese für eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung erforderliche Schwere. (Siehe auch: «Hochleitung: Werde ich für den Wertverlust meines Hauses entschädigt?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet die Beschwerdeführer zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von 4 000 CHF.