Familie
Darf der Vater während dem Mutterschaftsurlaub Betreuungsurlaub nehmen?
Bezieht die Mutter den Mutterschaftsurlaub, darf der Vater nicht gleichzeitig Urlaub nehmen, um das kranke Neugeborene zu betreuen.
Erwerbstätige Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes haben Anspruch auf Betreuungsurlaub. Die Mutterschaftsentschädigung hat Vorrang und schliesst den Bezug der Betreuungsentschädigung aus. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 bestätigt. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Betreuungsurlaub»)
Vater fordert Betreuungsentschädigung für neugeborenen Sohn
Der Vater fordert am 2. Dezember 2021 von der Ausgleichskasse eine Betreuungsentschädigung für seinen am 11. November 2021 geborenen Sohn. Die Ausgleichskasse weist das Leistungsbegehren sowie die dagegen erhobene Einsprache am 3. Mai 2022 ab. Der Vater erhebt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht, welches am 17. August 2023 den Einspracheentscheid aufhebt und die Sache an die Ausgleichskasse zurückweist. Die Ausgleichskasse gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Kein gleichzeitiger Bezug von Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung
Das Erwerbsersatzgesetz verankert einen Vorrang der Mutterschaftsentschädigung. So schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung aus. Die Vorinstanz argumentiert, dass diese Bestimmung nur den doppelten Bezug einer Entschädigung durch die Mutter ausschliesse. Zulässig sei es jedoch, dass die Mutter die Mutterschaftsentschädigung und der Vater gleichzeitig eine Betreuungsentschädigung beziehe.
Das Bundesgericht hingegen hält fest, dass das Gesetz den gleichzeitigen Bezug von Mutterschafts- und Betreuungsentschädigung ausschliesse und zwar unabhängig davon, ob die Mutter oder der Vater die Betreuungsentschädigung geltend machten. Der Bundesrat habe in seiner Botschaft eine «Überentschädigung» ausdrücklich ausgeschlossen.
Elternteile können Betreuungsentschädigung gleichzeitig beziehen
Während der gleichzeitige Bezug einer Entschädigung für dasselbe Kind nicht möglich ist, können die Eltern unmittelbar nach Ende des Mutterschaftsurlaubes eine Betreuungsentschädigung beziehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Hier hingegen ist der gleichzeitige Bezug durch beide Elternteile möglich. Dies, so das Bundesgericht, sei kein Widerspruch. Denn der Mutterschaftsurlaub diene der Erholung der Mutter und dazu, dass sie sich intensiv um ihr Kind kümmern könne. Dass im vorliegenden Fall möglicherweise die Betreuung durch beide Elternteile notwendig sei, spiele keine Rolle.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des Versicherungsgerichts auf und bestätigt den Einspracheentscheid derAusgleichskasse. Der Beschwerdegegner muss die Gerichtskosten in der Höhe von 500 CHF übernehmen.