Behörden

Darf die amtliche Verteidigung grundlos auf eine Berufung verzichten?

Die notwendige Verteidigung sichert das faire Verfahren. Eine amtliche Verteidigerin darf ihre Pflichten nicht ohne sachlichen Grund vernachlässigen.

Eine beschuldigte Person hat ein verfassungsmässiges Recht auf ein faires Verfahren. In bestimmten Fällen gilt die notwendige Verteidigung. Hier muss die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnen, sofern der Beschuldigte nicht selbst eine Verteidigung auswählt. Dulden die Behörden untätig, dass die amtliche Verteidigerin ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensrechte liegen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2018 entschieden.

Beschuldigter reicht Berufung verspätet ein

Das zuständige Obergericht verurteilt einen Mann zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Seine amtliche Verteidigerin legt keine Berufung ein. Der beschuldigte Mann meldet selbst Berufung beim Obergericht an, verpasst dabei aber die Frist. Das Obergericht tritt infolge der Verspätung nicht auf das Rechtsmittel ein. Daraufhin erhebt der beschuldigte Mann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Amtliche Verteidigerin muss engagiert arbeiten

Der beschuldigte Mann führt in seiner Berufung aus, dass das Verhalten seiner Verteidigerin für ihn unverständlich sei und sie damit seine Verteidigungsrecht verletzt habe. Die kritisierte amtliche Verteidigerin reicht eine Stellungnahme ein und hält ihrerseits fest, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammenarbeiten könne. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers nimmt sie nicht Stellung.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine beschuldigte Person das verfassungsmässige Recht auf ein faires Verfahren hat. Bestandteil dieser Verfahrensgarantie ist insbesondere das Recht auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen. Eine amtliche Verteidigung darf auf eine Berufung verzichten, muss aber nachvollziehbar begründen können, warum. Allerdings hat die Vorinstanz es unterlassen abzuklären, ob die Verspätung der Berufung auf ein Fehlverhalten der amtlichen Verteidigung zurückzuführen war.

Das Bundesgericht weist deswegen den Fall an die Vorinstanz zurück. Diese muss prüfen, ob die amtliche Verteidigerin auf eine sachlich nicht vertretbare Weise gearbeitet und damit die beschuldigte Person in ihren Verteidigungsrechten substantiell eingeschränkt hat.

Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten und richtet keine Parteientschädigung aus.

Aktualisiert am 27. Februar 2025