Unterwegs

Darf die Gemeinde Parkgebühren eines Einkaufszentrums formlos senken?

Ist die Vereinbarung über Parkgebühren Bestandteil der Baubewilligung, kann sie die Behörde nur im formellen Baubewilligungsverfahren abändern.

Sofern der Vertrauensschutz überwiegt, darf eine Gemeinde eine formell rechtskräftige Baubewilligung nicht wiedererwägen, indem sie sich mit der Eigentümerin einigt. Dies hat das Bundesgericht Urteil vom 28. Februar 2022 bestätigt. (Siehe auch: «Darf die Behörde die Baubewilligung für die Zweitwohnung annullieren?»)

Neue Eigentümerin will Parkgebühren senken

Die Gemeinden Ebikon und Dierikon erteilen 2007 die Baubewilligung für ein Einkaufszentrum. Bestandteil der Baubewilligung ist eine Vereinbarung zwischen Ebikon und der Bauherrschaft. Die Bauherrin verpflichtet sich darin, die Parkplätze zu bewirtschaften und eine Parkgebühr von CHF 2 für eine Mindestparkdauer von einer Stunde zu erheben. Beide Parteien können eine Änderung beantragen, sofern sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Verkehrsclub Schweiz (VCS) ist Mitunterzeichner der Vereinbarung.

Zehn Jahre später eröffnet die neue Eigentümerin das Einkaufszentrum und beantragt nach zwei Jahren, die Parkgebühren auf CHF 1 pro Stunde zu senken. Der Gemeinderat tritt auf den Antrag nicht ein, weil keine Rückkommensgründe vorliegen. Die Eigentümerin erhebt erfolglos Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und gelangt schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Gemeinde darf Baubewilligung nicht formlos anpassen

Die Beschwerdeführerin möchte die Vereinbarung anpassen lassen, ohne die Baubewilligung abzuändern. Eine Wiedererwägung, so das Bundesgericht jedoch, dürfe nicht dazu dienen, «rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen». Die Gemeinde durfte damit den Antrag als Antrag auf Änderung der Baubewilligung verstehen und prüfen, ob «ausreichende Gründe für das Rückkommen auf die Baubewilligung» vorlägen. (Siehe auch: «Ersetzt eine mündliche Auskunft die Baubewilligung?»)

Weniger Besucher als erwartet rechtfertigen keine formlose Gebührensenkung

2005 geht der Bebauungsplan von einer Maximalzahl von gut 3 Millionen Personenwagenfahrten pro Jahr aus. Diese Zahl wird in den ersten beiden Jahren nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die «die vereinbarte Parkplatzbewirtschaftung einzig dazu gedient habe, eine Überschreitung der zulässigen Fahrtenzahlen zu verhindern» und damit von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen sei.

Das Bundesgericht hingegen hält fest, dass Parkgebühren «generell eine Lenkungswirkung zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs bewirken» sollen und nicht erfüllte Erwartungen keine Änderung der Verhältnisse darstellen. Damit liegen gemäss Bundesgericht keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse vor und ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Baubewilligung ist nicht gerechtfertigt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im Umfang von 5 000 CHF.

Aktualisiert am 12. Dezember 2024