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Darf die Haftanstalt Gesundheitskosten vom Arbeitsentgelt abziehen?
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen Gesundheitskosten vom in der Haft erwirtschafteten Arbeitsentgelt abziehen. Nötig dafür ist eine gesetzliche Grundlage, zudem muss der Abzug verhältnismässig sein. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. August 2022 bestätigt.
Während des Vollzugs steht das Arbeitsentgelt eines Gefangenen nur zu einem Teil zu dessen freier Verfügung. Er soll damit namentlich seine laufenden persönlichen Bedürfnisse befriedigen können. Der andere Teil bildet die Rücklage für die Zeit nach der Entlassung. Zudem beteiligt sich die verurteilte Person unter anderem durch ihre Arbeitsleistung an den Kosten des Vollzugs.
Die Kantone legen die Höhe des Arbeitsentgeltes und dessen Verwendung durch die gefangene Person fest. Sie erlassen weiter Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten. Basierend auf dem «Concordat latin sur la détention pénale des adultes» hält der Kanton Waadt gesetzlich fest, dass 65% des Arbeitsentgeltes frei verfügbar bleiben sowie 15% auf ein Sperrkonto einbezahlt und nach der Entlassung ausbezahlt werden. 20% des Arbeitsentgelts kann die Haftanstalt zurückbehalten, um namentlich die Gesundheitskosten des Gefangenen zu decken.
Inhaftierter wehrt sich gegen Abzug von Gesundheitskosten
Anlässlich dessen Verlegung zieht die Haftanstalt 20% des Arbeitsentgeltes eines inhaftierten Mannes für Gesundheitskosten ab. Der Mann erachtet dies als bundesrechtswidrig und legt Rekurs ein. Die Strafvollzugsbehörde lehnt den Rekurs ab, den gleichen Entscheid trifft das Kantonsgericht. Ebenfalls erfolglos ist die Beschwerde gegen Entscheide in Strafsachen beim Bundesgericht.
Gesundheitskosten können Vollzugskosten sein
Die Haftanstalt beteiligt die verurteilte Person an den Vollzugskosten, indem sie das Arbeitsentgelt mit diesen verrechnet. Da der Strafvollzug insbesondere die Betreuung der Gefangenen und damit eine medizinische Versorgung zu gewährleisten hat, kann der Kanton die Gesundheitskosten zu den Vollzugskosten zählen und verrechnen.
Kanton darf Gesundheitskosten vom Arbeitsentgelt abziehen
Der Kanton bezahlt Inhaftierten einen Zuschuss an die Krankenkassenprämie. Den Rest wie auch den Selbstbehalt bei bezogenen medizinischen Leistungen muss die inhaftierte Person gemäss dem Konkordat und der Waadtländer Gesetzgebung im Umfang von 20% des Arbeitsentgelts selbst übernehmen. Ob der Kanton dies direkt mit der Arbeitsleistung der verurteilten Person verrechnet oder ob er Kosten nachträglich vom Arbeitsentgelt abzieht, ist ihm überlassen. Entscheidend ist, ob die Person mit dem Restbetrag ihre persönlichen Bedürfnisse befriedigen kann und sie über Rücklagen für nach der Entlassung verfügt.
Da dies im konkreten Fall gewährleistet ist, weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, gewährt die unentgeltliche Rechtspflege und entschädigt die Pflichtverteidigerin mit 3 000 CHF aus der Bundesgerichtskasse.
Siehe auch: «Berechtigt die Arbeit in Haft zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern?»