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Darf die Polizei selbst einen Drogenschnelltest anordnen?

Da ein Drogenschnelltest keine Zwangsmassnahme ist, darf die Polizei sie im Strassenverkehr selbst anordnen.

Mit einem Drogenschnelltest kann die Polizei im Strassenverkehr feststellen, ob es Hinweise für einen Drogenkonsum durch den Lenker gibt. Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. November 2018 feststellt, stellt ein Drogenschnelltest keinen Eingriff in die persönliche Integrität und damit keine Zwangsmassnahme dar. Die Polizei darf einen Drogenschnelltest deswegen nicht nur durchführen, sondern auch anordnen.

Ebenso wenig verstösst die Anordnung gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Denn wer sich auf öffentlichen Strassen bewegt, akzeptiert die Strassenverkehrsordnung und die damit zusammenhängenden Auskunftspflichten. (Siehe aber: «Checkliste: Polizeikontrolle im Strassenverkehr»)

Lenker verweigert Drogenschnelltest

Die Polizei fordert den Autolenker aufgrund des starken Marihuanageruchs in seinem Personenwagen sowie der Tatsache, dass er nervös wirkt, zu einem Drogenschnelltest auf. Der Lenker weigert sich, worauf ihn das Regionalgericht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Das kantonale Obergericht weist die Berufung ab. Der Lenker erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und stellt wegen der Parteizugehörigkeit zweier Bundesrichter erfolglos ein Ausstandsgesuch.

Hinreichender Tatverdacht nicht nötig für Drogenschnelltest

Wie das Bundesgericht ausführt, ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit deswegen strafbar, weil sonst ein sich korrekt verhaltender Lenker gegenüber dem sich weigernden Lenker benachteiligt würde. Der Lenker argumentiert nun, dass nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft den Drogenschnelltest hätte anordnen müssen. Denn die Polizei sei lediglich zur Durchführung, nicht aber zur Anordnung von Drogenschnelltests befugt.

Die Polizei ist im Verkehrsbereich Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung. Gemäss Bundesgericht darf sie einen Drogenschnelltest bereits dann anordnen, wenn der Lenker als Autofahrer geringe Anzeichen einer aufgrund von Betäubungs- oder Arzneimitteln verminderten Fahrfähigkeit zeigen. Denn ein Drogenschnelltest greift weder in die körperliche Integrität ein noch stellen die Behörden damit exakte Werte fest. Ein «hinreichender Tatverdacht», wie er bei Zwangsmassnahmen nötig ist, ist nicht notwendig.

Lenker hat im Strassenverkehr Auskunftspflichten

Die Anordnung des Drogenschnelltests, so der Lenker, verstosse gegen das Selbstbelastungsverbot. Das Bundesgericht hingegen verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Gemäss dieser muss der Lenker die Strassenverkehrsgesetzgebung und damit auch bestimmte Auskunftspflichten akzeptieren. Die Rechtsprechung hält weiter ausdrücklich fest, dass die Entnahme von Blut, Atem oder Urin die Selbstbelastungsfreiheit nicht berührt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt die Gerichtskosten von 3 000 CHF je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter.

Aktualisiert am 13. Juni 2024