Behörden
Darf die Staatsanwältin Geld von einem Verstorbenen einziehen?
Nein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2021 bestätigt hat.
Stirbt eine beschuldigte Person, muss die zuständige Behörde das Strafverfahren einstellen. Hatte die Behörde im Rahmen dieses Strafverfahrens einen Geldbetrag sicher gestellt, muss sie die allfällige Einziehung zulasten der Erben anordnen. Um diese Verfügung den Erben mitteilen zu können, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Erben ausfindig machen.
Vollmacht über den Tod hinaus
Das Grenzwachtkorps hatte 15‘000 EUR bei einem Mann sicher gestellt, die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren. Der beschuldigte Mann errichtete für seine Anwältin eine über seinen Tod hinausgeltende Vollmacht. Nachdem der Mann gestorben ist, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und verfügte die Einziehung der 15‘000 EUR. Auf die Beschwerde der Anwältin gegen die Verfügung trat die Anklagekammer nicht ein, namentlich weil keine Vollmacht der Erben vorliege. Daraufhin hat die Anwältin im Namen der noch nicht bekannten Erben eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Anwältin muss Interessen wahren, bis Erben übernehmen können
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Prozessvollmacht über den Tod hinaus gelten kann. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung nach dem Tod der beschuldigten Person beschlossen, womit sich die Einziehung gegen die Erben richtete. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft die Erben ausfindig machen und ihnen die Verfügung mitteilen müssen. Bis zu dieser Mitteilung bleibt die Vollmacht der Anwältin bestehen und sie war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Verfügung anzufechten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese muss namentlich die Staatsanwaltschaft anweisen, die Erben ausfindig zu machen. Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten, hingegen muss der Kanton St. Gallen die Anwältin angemessen entschädigen.