Behörden
Darf die Staatsanwältin Geld von einem Verstorbenen einziehen?

Verfügt die Behörde nach dem Tod des Beschuldigten eine Einziehung, richtet sich diese gegen die Erben, denen Parteirechte zu gewähren sind.
Stirbt eine beschuldigte Person, muss die zuständige Behörde das Strafverfahren einstellen. Beschlagnahmt die Behörde nach dem Tod der beschuldigten Person einen Geldbetrag, muss sie die Einziehung zulasten der Erben anordnen. Um diese Verfügung den Erben mitteilen zu können, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Erben ausfindig machen. Tut sie dies nicht, darf die Anwältin des verstorbenen Beschuldigten die Interessen seiner Erben wahren, bis die Behörde diese gefunden und ihnen Parteirechte gewährt hat. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2021 bestätigt.
Anwältin vertritt Klienten über dessen Tod hinaus
Das Grenzwachtkorps stellt bei einem Mann 15 000 EUR sicher. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Strafverfahren. Der Mann erteilt seiner Anwältin eine über seinen Tod hinaus geltende Vollmacht. Nachdem der Beschuldigte verstorben ist, stellt das Untersuchungsamt das Strafverfahren ein und verfügt die Einziehung des beschlagnahmten Geldes. Die Anwältin des Verstorbenen erhebt gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Anklagekammer. Diese tritt «mangels Vollmacht» nicht auf die Beschwerde ein. Im Namen der noch nicht bekannten Erben gelangt die Anwältin an das Bundesgericht und erhebt Beschwerde in Strafsachen.
Erben müssen sich wehren können
Im vorliegenden Fall hat das Untersuchungsamt den sichergestellten Betrag erst nach dem Tod des Beschuldigten beschlagnahmt. Damit hat das Untersuchungsamt in das Vermögen der Erben eingegriffen. Diese müssen von dieser Beschlagnahmung erst erfahren, um entscheiden zu können, ob sie sich dagegen wehren wollen. Folglich hat die Anwältin zu Recht Beschwerde gegen die Einziehungsverfügung geführt: «Vielmehr durfte und musste sie die zu ihren Gunsten unterzeichnete Vollmacht über den Tod hinaus und den ihr erteilten Auftrag dazu nutzen, um die Interessen der noch nicht namentlich bekannten Erben, für deren Ausfindigmachung in erster Linie das Untersuchungsamt Altstätten hätte besorgt sein müssen, zu wahren», wie das Bundesgericht schreibt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese muss namentlich die Staatsanwaltschaft anweisen, die Erben ausfindig zu machen. Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten, hingegen muss der Kanton St. Gallen die Anwältin angemessen entschädigen.
Aktualisiert am 13. März 2025