Wohnen

Darf ein Bauer Schweine unmittelbar neben der Wohnzone halten?

Ein Bauer muss mit seinem Schweinestall den zulässigen Mindestabstand zu der Wohnzone einhalten. Das Bundesgericht hat die Frist für die Stilllegung einer bestehenden Schweinescheune sowie die Ablehnung des Baugesuches für einen Ersatzneubau mit zwei Urteilen vom 8. Juli 2019 bestätigt.

Entspricht eine Anlage den umweltrechtlichen Vorschriften nicht mehr, muss die Eigentümerin sie sanieren. Die zuständige Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt die Sanierungsfrist fest. Ein Ersatzneubau in der Landwirtschaftszone ist grundsätzlich zulässig, sofern es sich um eine so genannte innere Aufstockung handelt. Die Eigentümerin muss jedoch die Emissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Bauer muss Betrieb stilllegen und darf nicht neu bauen

Ein Schweinemaststall entspricht nicht mehr den umweltrechtlichen Vorschriften. Der Bauer stellt deswegen das Gesuch um die Baubewilligung für einen Neubau. Nachdem die Gemeinde die Baubewilligung erst erteilt, verweigert sie diese nach einem Beschwerdeverfahren, da der geplante Neubau den raumplanerischen Mindestabstand nicht einhält. Für den bestehenden Schweinemaststall setzt das zuständige kantonale Departement 2012 eine Sanierungsfrist, welche sie während 5 Jahren mehrmals neu festlegt. Das Kantonsgericht weist sowohl die Beschwerde gegen die nicht erteilte Baubewilligung wie auch gegen die Anordnung der Stilllegung ab. Das Bundesgericht stützt beide Entscheide.

Sanierungsbedürftiger Schweinestall im Dorfkern

Das Bundesgericht folgt der Ansicht der Gemeinde, wonach dem Beschwerdeführer kein Recht zustehe, «die sich inmitten von dicht bewohntem Gebiet (Dorfkern) befindende, sanierungsbedürftige Anlage, welche unbestrittenermassen gegen die einschlägigen umweltrechtlichen Bestimmungen (…) verstosse, solange weiter zu betreiben, bis er selber eine geeignete Lösung für das Problem gefunden habe».

Das Bundesgericht verpflichtet den Bauer, den bestehenden Schweinestall innerhalb von drei Monaten ab Eröffnung des Bundesgerichtsurteils stillzulegen. Er muss zudem die Gerichtskosten in der Höhe von 4 000 CHF übernehmen.

Für neuen Schweinestall gilt Mindestabstand

Bei dem in Frage stehenden Ersatzneubau handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige innere Aufstockung innerhalb der Landwirtschaftszone. Der Bauer muss den Ersatzneubau so ausrüsten und betreiben, dass er die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalteverordnung beachten. Bei einem Schweinestall muss er die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände einhalten. Im vorliegenden Fall hat die zuständige Behörde einen erforderlichen Mindestabstand von 75 m ermittelt, der mit dem Ersatzneubau unterschritten würde. Für das Bundesgericht ist die Berechnung nachvollziehbar, weswegen es die Ablehnung des Baugesuches für einen Ersatzneubau stützt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer auch hier die Gerichtskosten in der Höhe von 4 000 CHF. Zudem verpflichtet es den Beschwerdeführer zu Übernahme der Parteientschädigung in der Höhe von ebenfalls 4 000 CHF.

Aktualisiert am 23. Februar 2023