Familie

Darf ein erwerbstätiges Kind im Familiennachzug einreisen?

Wer über 21 Jahre alt und erwerbstätig ist, kann seinen Lebensunterhalt selber bestreiten und hat keinen Anspruch auf Einreise im Familiennachzug.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens mit gültiger Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz haben das Recht, Familienangehörige bei sich wohnen zu lassen. Das gilt unter anderem für Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder die unterhaltsbedürftig sind. Ist davon auszugehen, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selber bestreiten wird, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Dies hat das Bundesgericht am 26. August 2021 entschieden. (Siehe auch: «Habe ich als EU-Bürger das Recht auf Familiennachzug in die Schweiz?»)

Kanton weist Gesuch um Familiennachzug ab

Ein italienischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung stellt ein Gesuch um Familiennachzug für seinen damals 22-jährigen Sohn mit nordmazedonischer Staatsbürgerschaft. Der Sohn hat in der Schweiz bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn weist den Antrag auf Familiennachzug ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Der Vater erhebt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht.

Familiennachzug soll Zusammenleben ermöglichen

Wie die Vorinstanz ausführt, sei im vorliegenden Fall «von Anfang an nicht die Aufnahme der einer familiären Beziehung, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt» gewesen. Den Status als aufenthaltsberechtigte Familienangehörige hätten Kinder aber nach dem 21. Lebensjahr nur solange, als dass sie unterhaltsbedürftig seien. Da im vorliegenden Fall aber bereits eine Arbeitszusage vorliege, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und heisst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Den Beschwerdeführern entstehen keine Kosten.

Aktualisiert am 28. November 2024