Konsum & Internet
Darf ein in Bern gebrautes Bier als Walliser Bier vermarktet werden?
Nein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2021 entschieden hat.
Die Lebensmittelgesetzgebung schreibt vor, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Das Lebensmittel darf namentlich keine Angaben enthalten, welche den Konsumenten täuscht.
Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten entscheidend
Die Produktetikette des im Kanton Bern gebrauten Bieres «Saas das Bier» enthält Hinweise auf das Saastal im Kanton Wallis. So beispielsweise im Biernamen «Saas das Bier» oder durch den Walliser Stern. Die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständige kantonale Behörde qualifizierte dies als täuschend und hat Anpassungen angeordnet. Dagegen wehrte sich die Herstellerin durch mehrere Instanzen.
Gemäss Bundesgericht wecke das Produkt «klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden.» Der Hinweis «Gebraut und abgefüllt in Felsenau» ändere daran nichts. Denn entscheidend für den täuschenden Charakter sei die Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten. Als «täuschend» gelte nicht nur die Aufmachung, die ein anderes Produktionsland vermuten lässt. Vielmehr dürfe die Aufmachung den Durchschnittskonsumenten auch nicht über die Produktionsregion täuschen.
Auch eine geschützte Marke könnte Lebensmittelgesetz verletzen
Ebenso wenig nütze der Herstellerin die Anmeldung des Namens «Saas das Bier» zur Markenprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum: Eine rechtmässige Herkunftsangabe gemäss Markenschutzgesetz rechtfertige es nicht «tatsachenwidrige Vorstellungen über die Herkunft» zu erwecken.
Herstellerin muss Etikette und Namen ändern
Das Bundesgericht stützt die Anordnung der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis, wonach die Herstellerin den Walliser Stern auf der Etikette zu entfernen habe und die Bezeichnung «Saas das Bier» wegzulassen sei.
Die Herstellerin schuldet keine Parteientschädigung, muss aber die Gerichtskosten im Umfang von 2 000 CHF übernehmen.