Behörden

Darf ein Polizist verlangen, dass ich den fremden Fussball zurückgebe?

Ein Polizist darf Sie auffordern, einen Ihnen nicht gehörenden Fussball auszuhändigen. Er darf Sie auch darauf hinweisen, dass das Nichtbefolgen behördlicher Anweisungen strafbar ist. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2022 entschieden.

Die Aufforderung, fremdes Eigentum zurückzugeben, kann der öffentlichen Sicherheit dienen. Ein Polizist darf entsprechend von einem Garteneigentümer verlangen, einen nicht ihm gehörenden Fussball auszuhändigen. Die Missachtung einer behördlichen Anordnung ist strafbar, worauf der Polizist hinweisen darf. Mit diesem Vorgehen begeht ein Polizist weder Amtsmissbrauch noch eine Nötigung. (Siehe auch: «Dürfen Festivalbesucher auf dem Trottoir parkieren?»)

Polizist fordert Rückgabe des Fussballs

Nachdem ein Fussball vom Pausenplatz in dessen Garten geflogen ist, fordert der Polizist den Garteneigentümer auf, den Spielern den Fussball zurück zu geben. Tue er dies nicht, würde er sich des Widersetzens einer polizeilichen Anordnung schuldig machen. Der Eigentümer zeigt den Polizisten daraufhin wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs an. Das kantonale Obergericht erteilt die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Der Eigentümer erhebt gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Verfahren wegen Amtsmissbrauch nur mit Hinweisen auf strafbares Verhalten

Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts «sowohl den Staat als auch den betroffenen Bürger». Der Eigentümer hat also ein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Strafverfolgung. Um das reibungslose Funktionieren der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden sicher zu stellen, macht der Kanton Zürich allerdings die Strafverfolgung der Behördenmitglieder von einer Ermächtigung abhängig. Damit das Obergericht die Strafverfolgungsbehörden ermächtigen muss, ist laut Bundesgericht «ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen».

Bei einer Anzeige wegen Amtsmissbrauchs müssen Hinweise darauf vorliegen, dass sich der Polizist durch seine Handlung absichtlich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, einem anderen ein Nachteil zufügen oder unrechtmässig Zwang ausüben wollte.

Polizist darf Herausgabe von Fussball verlangen

Der Polizist hat den Garteneigentümer aufgefordert, den fremden Fussball aus seinem Garten zu holen und ihn zurückzugeben. Damit hat der Polizist für öffentliche Ruhe gesorgt, wie es seine kantonalgesetzlich verankerte Pflicht ist: «Die vorliegende polizeiliche Anordnung der Herausgabe des Fussballs bzw. der Fussbälle kann durchaus, wie von der Vorinstanz erwogen, in dem Sinne verstanden werden, dass sie zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit dienen sollte und somit zum Aufgabenbereich des Beschwerdegegner gehörte», so das Bundesgericht.

In der Aufforderung zur Rückgabe ist also kein unrechtmässiger Zwang zu sehen. Schliesslich hat der Polizist sich hier weder einen unrechtmässigen Vorteil noch dem Beschwerdeführer einen Nachteil verschaffen wollen.

Keine Nötigung durch Hinweis auf Gesetz

Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Bundesgericht hält fest, dass der Polizist auf die gesetzliche Bestimmung hinweisen dürfe, wonach das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung strafbar sei. Der Hinweis führt zwar zu einer gewissen Zwangssituation für den Garteneigentümer. Dies ist aber gerechtfertigt, weil der Polizist sein Amt korrekt ausgeführt hat. Entsprechend ist auch der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. (Siehe auch: «Darf ich eine Anwaltskanzlei öffentlich schlecht bewerten?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet den Beschwerdeführer zur Übernahme der Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.