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Darf eine italienischsprachige ETH-Studentin ein Wörterbuch nutzen?

Eine italienischsprachige Studentin darf bei ETH-Prüfungen ein Wörterbuch benutzen, wenn es bei dem Examen nicht um sprachliche Fähigkeiten geht.

Das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verpflichtet die ETH, ihre Prüfungen chancengleich zu gestalten. Da Italienisch eine Landessprache ist und es für italienischsprachige Studenten in der Schweiz zu ein begrenztes Studienangebot gibt, muss die ETH Hilfsmittel zulassen, welche diesen sprachlichen Nachteil ausgleichen. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Juli 2020 bestätigt. (Siehe auch: «Prüfung zu Unrecht nicht bestanden! Wie kann ich mich wehren?»)

Tessinerin fällt bei ETH-Prüfung durch

Eine Tessinerin italienischer Muttersprache ist an der ETH immatrikuliert und besteht die Repetitionsprüfung in physikalischer Chemie nicht. Die ETH schliesst die Studentin in der Folge aus dem Studiengang aus. Mit der Begründung, dass sie bei der Prüfung kein Italienisch-Wörterbuch verwenden durfte, rekurriert die Studentin erfolgreich bei der ETH-Beschwerdekommission. Die ETH wiederum ist mit ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erfolgreich. Daraufhin erhebt die Studentin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

ETH darf Unterrichtssprache festlegen

Hochschulen dürfen eine bestimmte Unterrichtssprache festlegen und verlangen, dass ihre Studenten im Zulassungsverfahren einen Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse vorlegen. Die ETH darf aber damit nicht automatisch davon ausgehen, dass ihre fremdsprachigen Studenten die Unterrichtssprache wie eine Muttersprache beherrschen. Damit bleibe, so das Bundesgericht, «in Prüfungssituationen eine ungerechtfertigte Chancenungleichheit möglich».

Italienischsprachige müssen in der Schweiz studieren können

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Das Grundrecht der Rechtsgleichheit verpflichtet die ETH, es ihren Studenten zu ermöglichen, «einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsausweis abzulegen». Da es bei der vorliegenden Prüfung nicht darum ging, die Fähigkeiten in deutscher Sprache abzufragen, hätte die ETH die Nutzung eines Wörterbuchs erlauben müssen. Dies in jedem Fall betreffend einer italienischsprechenden Studentin, da es für diese in der Schweiz nur ein begrenztes Studienangebot gibt und die Verfassung «den vier Landessprachen ein grosses Gewicht» zumisst.

Mit Wörterbuch hätte die Studentin möglicherweise bestanden

Ein Mangel im Prüfungsverfahren führt nicht in jedem Fall dazu, dass das Prüfungsergebnis aufzuheben ist. (Siehe auch: «Kann mich eine falsch besetzte Prüfungskommission durchfallen lassen?») Da hier die Studentin die Prüfung aber möglicherweise bestanden hätte, hätte sie das Wörterbuch brauchen dürfen, heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf. Damit bestätigt das Bundesgericht den Entscheid der ETH-Rekurskommission und die Studentin ist erneut zur Prüfung zuzulassen.

Das Bundesgericht erhebt keine Gerichtskosten und richtet keine Parteientschädigung aus, sondern weist den Fall in diesem Punkt an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Aktualisiert am 13. März 2025