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Darf ich auf Facebook Politikerinnen beschimpfen?
Auch Äusserungen auf einem Facebookprofil, welches nur Parteifreunde sehen können, gelten als «öffentlich zugänglich» und sind als Beweise verwertbar. Wer auf einem solchen Facebookprofil eine Person zusammenhangslos als «psychisch krank» bezeichnet, macht sich strafbar. Dies hat das Bundesgericht am 2. November 2018 entschieden.
Wer auf ein öffentlich zugängliches Facebookprofil zugreift, handelt nicht rechtswidrig. Durch diesen Zugriff erlangte Beweise sind somit im Strafverfahren zugelassen. Das Strafrecht schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Eine zusammenhangslos gepostete Äusserung, dass eine Person psychisch krank sei, erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung.
(Siehe auch: «Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?»)
Mann will Politikerin «administrativ in eine Klinik» sperren
Ein Facebooknutzer kommentiert den Beitrag über eine Politikerin mit der Aussage «Vielleicht sollte man sie in eine Klinik stecken. Die ist ernsthaft krank». Er bekräftigt diese Aussage in einem späteren Post auf einem nur für «Parteifreunde» zugänglichen Profil. Das Bezirksgericht verurteilt den Mann wegen Beschimpfung, das Kantonsgericht bestätigt den Schuldspruch. Auch das Bundesgericht lehnt die Beschwerde in Strafsachen ab.
Aussagen auf Facebook sind verwertbare Beweise
Der Facebooknutzer bestreitet nicht, dass er die Postings verfasst hatte. Er erachtet sie aber als nicht verwertbar, da die Politikerin mit einem Fantasieprofil Mitglied in der Facebookgruppe geworden und so an die Beweismittel gelangt sei. Dies sei rechtswidrig, weswegen seine Beiträge als Beweismittel nicht verwertbar seien. Das Bundesgericht erkennt jedoch keinen Grund, warum der Zugriff auf ein öffentlich zugängliches Profil rechtswidrig sein soll. Dass die Politikerin über ein Fantasieprofil Zugang erhalten habe, sei nicht rechtswidrig und ändere nichts an der Verwertbarkeit des Beweises. (Siehe auch: «Muss ich die Kommentare auf meiner Facebook-Site moderieren?»)
Hinweis auf psychische Erkrankung kann ehrverletzend sein
Die Aussage, dass jemand psychisch krank sei, ist an sich noch nicht ehrverletzend. Ehrverletzend ist es dagegen, wenn jemand «psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen», so das Bundesgericht. Bei Aussagen in Medien ist dabei der Eindruck des Durchschnittslesers entscheidend. (Siehe auch: «Darf ich im Fernsehen von «Vetterliwirtschaft» sprechen?»)
Im konkreten Fall sei es dem Kommentarschreiber nicht darum gegangen, einen direkten Zusammenhang mit einer allfälligen tatsächlichen Krankheit der Politikerin aufzuzeigen. Gemäss Bundesgericht zielte er ausschliesslich und bewusst darauf ab, die Politikerin in ihrem Ruf, eine charakterlich anständige Person zu sein, herabzuwürdigen. Selbst wenn die Politikerin tatsächlich an einer psychischen Krankheit leiden sollte, sei dies unerheblich, da der Facebooknutzer den Kommentar zusammenhangslos geposted und damit ein reines Werturteil gefällt habe.
Beschimpfung auch im privaten Rahmen strafbar
Wer eine andere Person beschimpft, macht sich unabhängig davon, ob noch andere Personen die Äusserung mitgekriegt haben, strafbar. Ohnehin ist aber auch ein Facebookprofil mit geschlossener Mitgliedergruppe als «öffentlich zugänglich» zu qualifizieren, so das Bundesgericht. (Siehe auch: «Darf die Ärztin meine Krankengeschichte in den Social Media posten?»)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von 1 200 CHF.
Aktualisiert am 12. Januar 2023