Behörden

Darf ich bei einer bewilligten Demonstration ein Megafon benutzen?

Eine Behörde darf eine Demo-Bewilligung nicht an ein absolutes Verbot knüpfen, ein Megafon zu benutzen.

Gestützt auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit darf ein Verein auf öffentlichem Grund demonstrieren. Das Grundrecht gilt nicht absolut. Die Behörde darf eine Bewilligung vorschreiben und diese an Bedingungen knüpfen. Die Einschränkungen des Grundrechts müssen auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, sie müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Ein absolutes Verbot, ein Megafon bei einer Demonstration zu benutzen, ist unverhältnismässig und damit verfassungswidrig, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2020 entschieden hat.

Tierschutzverein will mit Megafon demonstrieren

Ein Tierschutzverein reicht ein Gesuch für eine Demonstration ein. Die zuständige Behörde bewilligt das Gesuch am 18. Oktober 2018 für eine Demonstration am 27. Oktober 2018, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Tierschutzverein kein Megafon nutzt. Gegen diese Auflage reicht der Tierschutzverein beim kantonalen Verwaltungsgericht Rekurs ein, den dieses am 27. Mai 2019 ablehnt. Daraufhin legt der Tierschutzverein Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Obwohl das geplante Datum der Demonstration bereits verstrichen ist, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, da der Verein ein Interesse daran hat zu wissen, wissen, ob er für künftige Demonstrationen ein Megafon benutzen dürfe.

Absolutes Megafonverbot ist unverhältnismässig

Eine Behörde darf die Bewilligung einer Demonstration auf öffentlichem Grund an Bedingungen knüpfen. Da es sich bei diesen Bedingungen um Einschränkungen von Grundrechten handelt, müssen sie namentlich verhältnismässig sein.

Im vorliegenden Fall steht zwar fest, dass die Bewilligungsbehörde mit dem Megafonverbot das legitime Ziel der Verminderung von Lärm erreicht. Allerdings haben die Gesuchsteller in Aussicht gestellt, das Megafon etwa alle 15 Minuten während jeweils 5 Minuten benutzen wollen, und dies an einem Samstag zwischen 14.00 und 16.00. Mit dieser Art der Meinungsäusserung ist laut das vernünftige Verhältnis zwischen dem öffentlichen Bedürfnis nach Ruhe und den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Gesuchstellerin gewährleistet und ein absolutes Megafonverbot entsprechend unverhältnismässig.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und stellt fest, dass das absolute Megafonverbot unverhältnismässig ist. Die Beschwerdegegnerin muss dem Tierschutzverein eine Parteientschädigung in der Höhe von 2 000 CHF überweisen.

Aktualisiert am 27. Februar 2025