Wohnen
Darf ich ein Bordell in der Wohnzone betreiben?
Ein Bordell in einer Wohnzone ist unabhängig davon, ob es tatsächlich stört oder nicht, unzulässig.
Prostitutionsbetriebe in Wohnzonen sind zonenwidrig und damit unzulässig. Die Behörde darf damit keine Ausnahmebewilligung erteilen und die Betreiberin eines Bordells in der Wohnzone muss den Betrieb einstellen, auch wenn das Bordell keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2022 bestätigt.
Keine baupolizeiliche Bewilligung für Bordell in Wohnzone
Die Mieterin führt seit 2010 einen Prostitutionsbetrieb in Praxisräumen in der Wohnzone. Unter dem Vorbehalt der baupolizeilichen Bewilligung erteilt das Regierungsstatthalteramt die Betriebsbewilligung. 2018 reicht die Eigentümerin der Liegenschaft nachträglich ein Baugesuch für eine entsprechende Umnutzung der Räume ein, die Bordellbetreiberin unterzeichnet dieses und stellt zudem ein Ausnahmegesuch für die zonenwidrige Nutzung. Die kantonalen Instanzen weisen die Gesuche ab. Die Bordellbetreiberin reicht beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Ausnahmebewilligung für Bordell in Wohnzone nicht möglich
Die Bordellbetreiberin räumt ein, dass ein Bordell in der Wohnzone nicht zulässig ist. Sie argumentiert aber, dass es keinen zumutbaren Alternativstandort gebe und die Erhaltung eines Gewerbes Grund für eine Ausnahmebewilligung sein könne. Das Bundesgericht stützt jedoch die kantonalen Behörden, welche darauf hinweisen, dass der Bordellbetrieb trotz Betriebsbewilligung baurechtlich gar nie bewilligt worden sei, das Gewerbe also nie rechtmässig bestanden habe. Rein wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen keine Ausnahme.
Ob Bordell tatsächlich stört, ist nicht von Bedeutung
Die Bordellbetreiberin führt aus, dass ihr Betrieb die Wohnqualität im Quartier nicht beeinträchtige. Sie hingegen sei auf den Betrieb angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ihre privaten Interessen seien deswegen höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Ausnahmebewilligung. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass es nicht massgeblich sei, ob ein Bordell tatsächlich stört. Vielmehr sei ein Bordell abstrakt geeignet, die Wohnnutzung zu stören. Der Betrieb sei deswegen einzustellen. (Siehe auch: «Darf ich in der Wohnzone einen Pizzalieferdienst anbieten?»)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 4 000.
Aktualisiert am 17. Oktober 2024