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Darf ich ein in Bern gebrautes Bier als Walliser Bier vermarkten?
Wenn ein Bier in Bern gebraut wird, darf die Produktetikette nicht den Eindruck erwecken, das Bier stamme aus dem Wallis.
Die Lebensmittelgesetzgebung schreibt einen Täuschungsschutz vor: «Sämtliche Angaben über Lebensmittel [müssen] den Tatsachen entsprechen». Dieser Täuschungsschutz umfasst insbesondere das Verbot, falsche Angaben zur Herkunft des Produkts zu machen. Entscheidend dafür, ob eine Produktetikette oder ein Name des Produkts täuschend ist, ist die Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten. Enthält eine Produktetikette den Ausdruck «Saas das Bier» und den Walliser Stern, geht der Durchschnittskonsument von einem Walliser Produkt aus. Ist das Bier jedoch tatsächlich in Bern gebraut, ist diese Produktetikette entsprechend nicht erlaubt, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2021 bestätigt. (Siehe auch: «Darf ich selbst produzierte Konfitüre verkaufen?»)
Behörde beanstandet täuschende Produktetikette
Die Produktetikette des im Kanton Bern gebrauten Bieres «Saas das Bier» enthält Hinweise auf das Saastal im Kanton Wallis. So beispielsweise im Biernamen «Saas das Bier» oder durch den Walliser Stern. Die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständige kantonale Behörde qualifiziert dies als täuschend und ordnet Anpassungen an. Die Herstellerin erhebt zunächst Einsprache und dann Beschwerde beim kantonalen Staatsrat. Dieser lehnt die Beschwerde ab, worauf die Herstellerin ebenfalls erfolglos beim Kantonsgericht Beschwerde einlegt. Schliesslich gelangt die Herstellerin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Bundesgericht bestätigt Etikettenschwindel
Entscheidend für den täuschenden Charakter einer Produktetikette ist die Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten. Gemäss Bundesgericht weckt das betroffene Bier «klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden». Der Hinweis «Gebraut und abgefüllt in Felsenau» ändert daran nichts. Als «täuschend» gilt dabei nicht nur die Aufmachung, die ein anderes Produktionsland vermuten lässt. Vielmehr darf die Aufmachung den Durchschnittskonsumenten auch nicht über die Produktionsregion täuschen. (Siehe auch: «Dürfen Lebensmittel in einer Fremdsprache gekennzeichnet sein?»)
Selbst wenn die Herstellerin erfolgreich eine Marke angemeldet hätte, würde dies nichts an dem täuschenden Charakter der Produktetikette ändern. Denn das Lebensmittelgesetz verankert zwar einen Vorbehalt zugunsten des Markenschutzgesetzes, dieses schützt jedoch nur das Produktionsland und nicht die Produktionsregion.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Herstellerin die Gerichtskosten im Umfang von 2 000 CHF.
Aktualisiert am 16. Januar 2025