Wohnen
Darf ich in der Wohnzone eine grosse Einstellhalle bauen?
Kanton und Gemeinden dürfen eine überdimensionierte Einstellhalle in der Wohnzone verbieten, wenn diese den Wohncharakter des Quartiers stört.
Die Kantone und Gemeinden legen die erlaubten Nutzungen in einer Wohnzone fest. Dabei dürfen sie ihre Bewilligungen auf jene Bauten beschränken, welche der «Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers» dienten. Dabei reicht es, wenn die Bewilligungsbehörde belegt, dass eine geplante Baute «typischerweise» den Wohncharakter störe. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. November 2021 entschieden. (Siehe auch: «Darf ich in der Wohnzone ein Bordell betreiben?»)
Verwaltungsgericht hebt Baubewilligung für Einstellhalle auf
Der Bauherr reicht ein Baubewilligungsgesuch für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 324.9 m2 und einer, unter anderem für Wohnwagen und Oldtimer gedachten, Einstellhalle über 315.5 m2 ein. Die kommunal zuständige Behörde heisst das Gesuch grundsätzlich gut. Verschiedene Personen reichen Beschwerde beim kantonalen Bau- und Justizdepartement ein, welches die Beschwerde im Wesentlichen ablehnt. Das daraufhin angerufene kantonale Verwaltungsgericht hingegen hebt die Baubewilligung auf, da das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Gegen diesen Entscheid führt der Bauherr Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht.
Einstellhalle kann Wohncharakter eines Quartiers stören
Kanton und Gemeinden dürfen ihre Wohnzonen über die umweltschutzrechtlichen Vorschriften hinaus regulieren, namentlich um den Wohncharakter eines Quartiers zu erhalten. Gemäss dem hier anwendbaren kantonalen Planungs- und Baugesetz sind «in den Wohnzonen neben Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind». Ein «Gewerbe sei nur zonengerecht, wenn es der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers diene». Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist dabei entscheidend, «ob mit der betroffenen Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden seien, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist».
Für die geplante Wohnfläche gelten als kantonaler Richtwert drei Parkplätze. Dass Bundesgericht hält fest, dass die geplante Einstellhalle «ein Vielfaches an Abstellflächen für Motorfahrzeuge» ermöglicht und nicht dem Wohnen im Quartier dient. Dass der Bauherr die Halle später als Wohnflächen nutze, sei nur schon wegen der fehlenden Fenster wenig realistisch.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Einstellhalle nicht bewilligungsfähig ist. Der Bauherr muss die Gerichtskosten über 4 000 CHF bezahlen sowie die Beschwerdegegner mit weiteren 4 000 CHF entschädigen.
Aktualisiert am 17. Oktober 2024