Behörden

Darf ich mich als Sozialhilfebezügerin in einer Gemeinde neu anmelden?

Eine Gemeinde darf einer Sozialhilfebezügerin den Unterstützungswohnsitz nicht verweigern, wenn diese mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde lebt. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2019 festgehalten.

Das Eidgenössische Zuständigkeitsgesetz regelt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person zuständig ist. Dieser so genannte Unterstützungswohnsitz liegt dort, wo sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dabei gilt ein Verbot der Abschiebung: Die Behörden dürfen die bedürftige Person nicht gegen deren Interesse dazu bringen, den Wohnkanton zu verlassen. Das in diesem Fall anwendbare kantonale Gesetz hält fest, dass dieses Abschiebeverbot auch zwischen den Gemeinden innerhalb des Kantons gilt.

Gemeinde verweigert Sozialhilfebezügerin Unterstützungswohnsitz

Die Sozialhilfebezügerin wohnt mehrere Monate in der Gemeinde. Nach einem kurzen Spitalaufenthalt wegen übermässigen Alkoholkonsums lebt sie erneut in unterschiedlichen Wohnungen in dieser Gemeinde. Letztere weigert sich, die Frau anzumelden, worauf diese in eine neue Gemeinde zieht. Diese fordert darauf von der ersten Gemeinde den Ersatz der Sozialhilfekosten für fünf Jahre. Das Departement des Innern, das kantonale Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht haben diese Forderung gestützt.

Lebensmittelpunkt für Unterstützungswohnsitz entscheidend

Die Sozialhilfebezügerin hat sich objektiv erkennbar mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufgehalten: Sie lebte während mehrerer Monate in der Gemeinde und hat mehrmals versucht, sich dort anzumelden. Damit lag ihr Unterstützungswohnsitz in dieser Gemeinde. Keine Rolle spielt, ob sie einen schriftlichen Mietvertrag vorweisen konnte oder Miete bezahlt hat.

Unterstützungswohnsitz bleibt bei Abschiebung bestehen

Dieser Unterstützungswohnsitz bleibt während längstens fünf Jahren auch dann bestehen, wenn die faktische Wohngemeinde die Sozialhilfebezügerin gegen deren Interessen dazu gebracht hat, wegzuziehen. Im vorliegenden Fall hat die abschiebende Gemeinde zum einen die Anmeldung verweigert und zum anderen mehrmals aktiv bei Vermieterinnen in der Gemeinde interveniert, um diese davon abzuhalten, die Sozialhilfebezügerin bei ihnen einziehen zu lassen.

Dass die Vorinstanz die abschiebende Gemeinde zur Übernahme der Sozialhilfekosten während der maximal möglichen fünf Jahren verpflichtet hat, erachtet das Bundesgericht vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich und bestätigt den Entscheid. Zusätzlich auferlegt das Bundesgericht der Gemeinde die Gerichtskosten von 3'000 CHF.

Aktualisiert am 29. Dezember 2022