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Darf ich mit dem Leasingzins werben, ohne auf alle Kosten hinzuweisen?

Wer mit dem Leasingzins wirbt, muss nicht den tatsächlichen Preis erwähnen. Denn der Zins ist kein Preis im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung.

Wer in einer Werbung Preise erwähnt, muss die tatsächlich zu bezahlenden Preise angeben. Diese Bekanntgabepflicht gilt auch für Leasingverträge. Bei dem Leasingzinssatz handelt es sich allerdings nicht um einen Preis im Sinn der Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Deswegen darf die Werbung für ein Autoleasing den Zinssatz erwähnen, ohne den vollständigen Preis bekanntzugeben. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2019 entschieden.

Marketingleiter wegen Plakat zu Busse verurteilt

Ein Marketingleiter hebt auf einem Plakat den Leasing-Zinssatz von 0.9% hervor. Die weiteren Kriterien für den tatsächlich zu bezahlenden Preis für das Leasingauto sind «aufgrund der sehr kleinen Schrift und der zwischen Leser und Plakat liegenden Bahngleise» nicht lesbar. Das Bezirksgericht spricht den Marketingleiter deswegen wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung schuldig und bestraft ihn mit einer Busse von 300 CHF. Auf seine Berufung hin spricht das Obergericht den Marketingleiter frei. Gegen diesen Freispruch erheben die kantonale Oberstaatsanwaltschaft sowie die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Leasingzins ist nur Teil des Leasingentgelts

Wie das Bundesgericht schreibt, handelt es sich beim Preis «um den Betrag, der beim Kauf von Waren tatsächlich bezahlt werden muss». Dies gilt grundsätzlich auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte wie ein Leasing. Da sich das Leasingentgelt jedoch aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, so beispielsweise aus den Anschaffungskosten oder der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, handelt es sich laut Bundesgericht bei der blossen Angabe des Zinssatzes nicht um einen Preis im Sinne der PBV.

Preisvergleich nur mit Leasingzins nicht möglich

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Preisbekanntgabeverordnung ein Vergleich von Preisen ermöglichen solle. Da der Leasingzins nur ein Bestandteil des Leasingentgelts ist, kann der Konsument allein mit dem Leasingzins keine Preise vergleichen. Wie das Bundesgericht weiter ausführt, ist sich der Konsument bewusst, dass sich das Leasingentgelt aus dem Leasingzins und weiteren Kosten zusammensetzt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und erhebt keine Kosten.

Aktualisiert am 16. Januar 2025