Wohnen

Darf ich mit Sonnenschirmen die Seesicht meines Nachbarn blockieren?

Eine Liegenschaftseigentümerin darf ihre Eigentumsrechte nicht überschreiten, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 4. August 2022 bestätigt hat. Muss die Eigentümerin aufgrund eines Gerichtsbeschlusses Bäume zurückschneiden, um dem Nachbarn eine freie Seesicht zu ermöglichen, darf sie diese Aussicht nicht stattdessen mit Sonnenschirmen blockieren.

Eigentumsrechte gelten nicht absolut. Eine Grundeigentümerin darf ihre Eigentumsrechte nicht überschreiten. Tut sie es dennoch, kann die dadurch geschädigte Person «auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen».

Flächendeckend aufgestellte Sonnenschirme blockieren Seesicht

Die Eigentümerin einer Liegenschaft mit Seeanstoss stellt auf der ganzen Fassadenlänge Sonnenschirme auf und blockiert so die Seesicht der Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes. Nach mehrfachen nachbarrechtlichen Streitigkeiten stellt das Kantonsgericht den Missbrauch von Eigentumsrechten fest und verbietet der Liegenschaftseigentümerin das flächendeckende Aufstellen von Sonnenschirmen. Dagegen legt die Liegenschaftseigentümerin erfolglos Berufung beim kantonalen Obergericht ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ebenfalls ab.

Sind Bäume nicht zulässig, gilt dasselbe für Sonnenschirme

In früheren Verfahren haben die Gerichte die Liegenschaftseigentümerin bereits verpflichtet, Bäume zurückzuschneiden, um dem Nachbarn eine freie Seesicht zu ermöglichen. Wie das Kantonsgericht im aktuellen Verfahren festgestellt hat, verhindern nun die Sonnenschirme die freie Seesicht auf dieselbe Weise. Die Sonnenschirme sind in Bezug auf die Überschreitung der Eigentumsrechte entsprechend nicht anders zu behandeln als die Bäume. Das Kantonsgericht durfte denn auch auf der Basis von Fotos der beeinträchtigten Aussicht und ohne erneuten Augenschein feststellen, dass die Liegenschaftseigentümerin erneut ihre Eigentumsrechte überschritten hat.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 5 000 CHF.