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Darf ich trotz Verurteilung wegen Betrugs als Treuhänder arbeiten?

Wer über eine lange Zeit als Treuhänder Vermögensdelikte begeht, muss mit einem Tätigkeitsverbot rechnen.

Das Gericht kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn jemand in Ausübung seines Berufs eine Straftat begangen hat und dafür zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Voraussetzung dafür ist die Gefahr, dass der Verurteilte seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen wird. Wenn die verurteilte Person die Delikte über mehrere Jahre begangen hat und sich auch nach der Verurteilung nicht an die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln hält, darf ein Gericht von einer hohen Rückfallgefahr ausgehen, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 30. September 2024 bestätigt.

Gericht verhängt Tätigkeitsverbot für Treuhänder

Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht verurteilt einen Mann insbesondere wegen Veruntreuung, Falschbeurkundung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Das kantonale Obergericht spricht den Mann ebenfalls schuldig und verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Zusätzlich verhängt es ein Tätigkeitsverbot: Der Mann darf während drei Jahren nicht selbstständig oder als zeichnungsberechtigter Angestellter in der Treuhand-, Finanz- und / oder Immobilienbranche tätig sein. Gegen dieses Urteil erhebt der Mann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Treuhänder hat eine besondere Vertrauensposition

Das Bundesgericht bestätigt die von der Vorinstanz verhängte Höhe der Strafe: «Die Vorinstanz berücksichtigt dabei zutreffend den Deliktsbetrag, die sehr hohe kriminelle Energie, eine gewisse Kaltblütigkeit sowie die rein pekuniären Beweggründe des Beschwerdeführers». Ein Treuhänder begeht mit Vermögensdelikten einen schwereren Vertrauensbruch als Personen ohne diese Funktion. Dass die Vorinstanz bei einem Treuhänder einen strengeren Massstab anlegt, ist deswegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Tätigkeitsverbot nach wiederholten Straftaten gerechtfertigt

Der Treuhänder wehrt sich gegen das dreijährige Tätigkeitsverbot, mit welchem ihm das Gericht die Ausübung einer Tätigkeit in der Treuhand-, Finanz-, oder Immobilienbranche untersagt, sofern er in der Funktion eine rechtliche oder faktische Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter hat. Er vertritt die Ansicht, dass nur eine geringe Rückfallgefahr bestehe. Das Bundesgericht hingegen weist auf die langjährige deliktische Vorgeschichte des Treuhänders hin und darauf, dass dieser auch mit seiner neuen GmbH bereits wieder fragwürdige Buchungen getätigt und unlautere Angaben auf der Homepage gemacht habe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten über 3 000 CHF.