Behörden
Darf mein Anwalt mit mir ein Erfolgshonorar vereinbaren?
Grundsätzlich nein, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. November 2019 bestätigt hat.
Das Bundesgericht erinnert mit seinem Urteil an den Sinn und Zweck des Verbots: Es soll vermeiden, «dass der Rechtsanwalt seine Unabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede am Prozessergebnis persönlich interessiert ist.» Zudem soll das Verbot verhindern, dass der fachkundige Anwalt den rechtssuchenden Laien ausnützt, weil er die Prozessaussichten besser beurteilen kann.
Reine Erfolgshonorare sind verboten
Das Anwaltsgesetz bestimmt, dass Anwälte vor Beendigung eines Rechtsstreites kein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen. Ein Erfolgshonorar liegt gemäss Bundesgericht vor, «wenn die Bezahlung des Rechtsanwalts vom Ausgang des ihm übertragenen Mandats abhängt und das endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht feststeht».
Gemischte Erfolgshonorare sind bedingt erlaubt
Ein gemischtes Erfolgshonorar, bestehend aus einem Fixbetrag und einem erfolgsabhängigen Betrag ist zulässig, sofern folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Fixbetrag darf nicht auffallend klein sein, der erfolgsabhängige Betrag darf nicht so gross sein, dass er die Unabhängigkeit des Anwalts gefährdet und der Anwalt darf das Erfolgshonorar nicht während des Rechtsstreits mit seiner Klientin vereinbaren. Letzteres hat aber der betreffende Anwalt gemacht, weswegen das Bundesgericht das Erfolgshonorar in diesem Fall als gesetzeswidrig qualifiziert hat.
Disziplinarmassnahmen gegen Anwalt
Da der Anwalt neben dem rechtswidrigen Erfolgshonorar auch einen krass übersetzten Stundenansatz verrechnet hat, hat das Bundesgericht die gegen ihn ausgesprochene disziplinarrechtliche Busse in der Höhe von 10‘000 CHF bestätigt.