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Darf mein Anwalt mit mir ein Erfolgshonorar vereinbaren?

Das Anwaltsgesetz verbietet die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars. Ein gemischtes Erfolgshonorar kann zulässig sein.

Das Anwaltsgesetz bestimmt, dass der Anwalt vor Beendigung eines Rechtsstreits kein Erfolgshonorar vereinbaren darf. Dieses Verbot soll die Unabhängigkeit des Rechtsvertreters garantieren indem es verhindert, dass der Anwalt am Prozessergebnis persönlich interessiert ist. Ein gemischtes Erfolgshonorar kann unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Namentlich muss der Anwalt ein gemischtes Erfolgshonorar zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits vereinbaren und darf dies nicht während des laufenden Mandats tun. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. November 2019 bestätigt.

Anwalt vereinbart mit Klientin Erfolgshonorar

In einer Erbstreitigkeit vereinbart der Rechtsvertreter mit seiner Klientin ein Erfolgshonorar. Sie legen fest, dass die Erbin ihrem Anwalt «20 % des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsvertrags», jedenfalls aber mindestens 100 000 CHF zuspricht. Des Weiteren bestimmt die Honorarvereinbarung, dass allfällige Parteientschädigungen der Anwaltskanzlei zustehen.

Die Anwaltskanzlei stellt ihrer Klientin in der Folge Rechnung über 420 069 CHF zur Abgeltung ihrer anwaltlichen Leistungen. Daraufhin erstattet die Erbin Anzeige bei der kantonalen Anwaltskammer wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln und erhebt Strafanzeige, auf welche die Staatsanwaltschaft nicht eintritt. Die Anwaltskammer eröffnet ein Disziplinarverfahren und verfügt eine Busse wegen Verstosses gegen das Anwaltsgesetz. Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Verfügung ab. Daraufhin erhebt der Rechtsanwalt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Reine Erfolgshonorare gefährden Unabhängigkeit des Anwalts

Ein Erfolgshonorar liegt gemäss Bundesgericht vor, «wenn die Bezahlung des Rechtsanwalts vom Ausgang des ihm übertragenen Mandats abhängt und das endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht feststeht». Solche reinen Erfolgshonorare sind verboten. Das Bundesgericht erinnert mit seinem Urteil an den Sinn und Zweck des Verbots: Es soll vermeiden, «dass der Rechtsanwalt seine Unabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede am Prozessergebnis persönlich interessiert ist». Zudem soll das Verbot verhindern, dass der fachkundige Anwalt den rechtssuchenden Laien ausnützt, weil er die Prozessaussichten besser beurteilen kann.

Gemischte Erfolgshonorare sind bedingt erlaubt

Ein gemischtes Erfolgshonorar, bestehend aus einem Fixbetrag und einem erfolgsabhängigen Betrag ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, sofern folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Fixbetrag darf nicht auffallend klein sein, der erfolgsabhängige Betrag darf nicht so gross sein, dass er die Unabhängigkeit des Anwalts gefährdet und der Anwalt darf das Erfolgshonorar nicht während des Rechtsstreits mit seiner Klientin vereinbaren.

Im vorliegenden Fall hat der Anwalt das Erfolgshonorar jedoch nicht zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Abschluss des Rechtsstreits vereinbart, sondern vielmehr im Verlauf des Verfahrens. Dies ist gemäss Bundesgericht gesetzeswidrig.

Da der Anwalt neben dem rechtswidrigen Erfolgshonorar auch einen krass übersetzten Stundenansatz verrechnet hat, bestätigt das Bundesgericht die disziplinarrechtliche Busse in der Höhe von 10 000 CHF und auferlegt dem Rechtsanwalt die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.

Aktualisiert am 27. Februar 2025