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Darf meine Arbeitgeberin mir nach dem Mutterschaftsurlaub kündigen?

In der Schweiz gilt eine weitgehende Kündigungsfreiheit. Eine Arbeitgeberin darf einer Arbeitnehmerin deswegen nach deren Mutterschaftsurlaub kündigen. Kündigt sie allerdings wegen der Mutterschaft, ist die Kündigung diskriminierend und die Arbeitnehmerin hat gute Chancen auf eine Entschädigung.

Eine Arbeitnehmerin ist bei der Rückkehr aus ihrem Mutterschaftsurlaub nicht mehr vollständig gegen eine Kündigung geschützt. Hingegen ist die Arbeitgeberin an das Gleichstellungsgesetz gebunden und darf die Mutter nicht wegen ihres Geschlechts diskriminieren. Tut sie das dennoch, hat die Arbeitnehmerin Anrecht auf eine Entschädigungszahlung. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen kann zudem ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen.

Kündigungsfreiheit gilt auch gegenüber Müttern

Die in der Schweiz geltende Kündigungsfreiheit führt dazu, dass die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiterin nach deren Mutterschaftsurlaub entlassen kann. Konkret darf die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin 16 Wochen nach der Niederkunft kündigen (siehe auch: «Sperrfristen»).

Kündigung wegen Mutterschaft unzulässig

Kündigt eine Arbeitgeberin ihrer Mitarbeiterin wegen deren Mutterschaft, verstösst sie gegen das Gleichstellungsgesetz. Dieses verankert das Diskriminierungsverbot und regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer «aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden» dürfen. So darf namentlich eine Schwangerschaft nicht zu einer Diskriminierung führen, die Arbeitgeberin darf eine Mitarbeiterin also nicht allein wegen deren Mutterschaft entlassen.

Aufgepasst: Wer sich gegen eine missbräuchliche Kündigung wehren und eine Entschädigung erstreiten will, muss spätestens am Ende der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben.

Beweislasterleichterung für entlassene Mütter

Kann sich die gekündigte Mutter mir ihrer Arbeitgeberin nicht einigen, reicht es im späteren Verfahren, wenn erstere eine diskriminierende Kündigung glaubhaft machen kann. Hat die gekündigte Mutter das geschafft, liegt der Ball bei der Arbeitgeberin. Diese muss dann die Schlichtungsstelle oder das Gericht überzeugen, dass erhebliche Zweifel an der Darstellung der gekündigten Mutter angebracht sind. Sie muss beispielsweise darlegen können, dass ihre Leistung ungenügend ist oder dass sie ihr aufgrund anderer objektiver Gründe wie einer Umstrukturierung gekündigt hat.

Aufgepasst: Rechtfertigt die Arbeitgeberin eine Kündigung mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation, muss sie beweisen, dass die Reorganisation der entscheidende Grund für die Entlassung war. (Siehe auch: «Gekündigt nach Mutterschaftsurlaub: Immer erlaubt nach Reorganisation?»)

Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung

Kann die Arbeitgeberin den Gegenbeweis nicht erbringen, gilt die diskriminierende Kündigung als erwiesen und die obligationenrechtlich angestellte Person hat Anspruch auf eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen.

Noch weitreichendere Folgen kann eine Diskriminierung für eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin haben. So verpflichtet beispielsweise das Bundespersonalgesetz die fehlbare Arbeitgeberin bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen eine diskriminierende Kündigung dazu, die Person wieder anzustellen. Auf deren Gesuch hin kann die Arbeitgeberin auch eine Entschädigung «von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn» zahlen.

Aktualisiert am 15. Februar 2024