Familie

Darf mir die Schwiegertochter verbieten, meinen Enkel zu sehen?

Grosseltern haben kein Besuchsrecht. Allerdings hat der Enkel ein Recht auf eine Beziehung zu den Grosseltern, sofern diese dem Kindeswohl dient.

Grundsätzlich haben nur die Eltern Anspruch auf den persönlichen Verkehr mit ihren Kindern. Bei «ausserordentlichen Umständen» wie etwa dem Tod des Kindsvaters können auch andere Personen wie namentlich die Grosseltern das Besuchsrecht erhalten. Dabei geht es jedoch ausschliesslich um das Wohl des Kindes, die Interessen der Grosseltern spielen hier keine Rolle. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2018 entschieden. (Siehe auch: «Hat nach einer Trennung nur ein biologischer Elternteil ein Besuchsrecht?»)

Schwiegertochter verbietet Grosseltern Kontakt mit dem Enkel

Nach dem tödlichen Unfall des Kindsvaters unterbindet die Schwiegertochter den Kontakt der Grosseltern zu ihrem Enkel. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) lehnt das Gesuch der Grosseltern um einen angemessenen Kontakt zu ihrem Enkel ab, worauf sie an den Bezirksrat gelangen. Auch dieser lehnt das Gesuch ab. Die Grosseltern legen daraufhin erfolgreich Beschwerde beim Obergericht Zürich ein, weswegen die Kindsmutter mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangt.

Kindeswohl ist auch für den Kontakt mit Grosseltern entscheidend

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Beurteilung des Besuchsrechts die Interessen der Grosseltern keine Rolle spielen. Der Enkel hingegen hat ein Interesse daran, eine Beziehung zu der Familie väterlicherseits aufbauen und unterhalten zu können. Ein Kontakt zu den Grosseltern wäre dann kindeswohlgefährdend, wenn er das Kind einem massiven Loyalitätskonflikt aussetzen würde. Decken sich die Einstellungen der Grosseltern und der Kindsmutter betreffend Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht und bestehen weitere Spannungen, führt dies noch nicht automatisch zu einem Loyalitätskonflikt. Durch die Beschränkung des Besuchsrecht auf zwei Stunden alle zwei Monate ist eine Beeinflussung des Kindes zudem kaum wahrscheinlich.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Schwiegertochter die Gerichtskosten im Umfang von 3 000 CHF sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von ebenfalls 3 000 CHF.

Aktualisiert am 14. November 2024