Behörden

Dürfen die Behörden einen Hund beschlagnahmen, der Tiere gerissen hat?

Eine Behörde darf der Halterin ein Tier wegnehmen, wenn dieses eine Gefahr für andere darstellt. Da sie damit aber in die Eigentumsgarantie eingreift, ist eine gesetzliche Grundlage notwendig, welche die Grundzüge der Massnahme regelt. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2019 bestätigt.

Beschlagnahmt eine Behörde ein Tier, greift sie in die verfassungsmässig garantierte Eigentumsfreiheit ein. Ist die Halterin mit dem Tier emotional verbunden, bedeutet die Wegnahme zudem einen Eingriff in die ebenfalls verfassungsmässig garantierte persönliche Freiheit. Die Beschlagnahmung eines Hundes ist ein schwerer Grundrechtseingriff und deswegen nur zulässig, wenn sich die Behörde auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, welche die möglichen Massnahmen konkret umschreibt.

Während der Bund für die Gesetzgebung rund um den Tierschutz zuständig ist, verfügt er über keine Kompetenz, den Schutz der Menschen vor gefährlichen Tieren zu regeln. Eine Beschlagnahme kann sich entsprechend nicht auf das Tierschutzgesetz stützen.

Kantonstierarzt beschlagnahmt Hund

Der Kantonstierarzt beschlagnahmt einen Hund, nachdem dieser Hühner und Schafe gerissen und sich seine Halterin nicht vollständig an die in der Folge verfügte Leinen- und Maulkorbpflicht gehalten hat. Die Halterin erhebt gegen diese Verfügung erfolglos Einsprache, Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht hingegen heisst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut.

Beschlagnahme eines Tieres ist schwerer Grundrechtseingriff

Wie das Bundesgericht schreibt, ist die Beschlagnahme des Hundes «schwerwiegend» und greift in die Grundrechte der Tierhalterin ein. Die Massnahme muss deswegen auf einem Gesetz basieren, wobei auf kantonaler Ebene eine gesetzesvertretende Verordnung ausreichend ist. Zusätzlich müssen die Grundzüge dieser Massnahme in dem Gesetz oder der Verordnung enthalten sein. Die vorliegende kantonale Veterinärverordnung «sieht jedoch weder die Grundzüge der möglichen Massnahmen noch deren Voraussetzungen vor, sondern verweist lediglich in allgemeiner Form auf ‘Massnahmen, die bei verhaltensauffälligen Hunden zu ergreifen sind’». Als gesetzliche Grundlage ist diese Verordnung «für einen Grundrechtseingriff der vorliegenden Art nicht ausreichend», wie das Bundesgericht festhält.

Tierschutzgesetz keine Grundlage für Beschlagnahme

Auch das Tierschutzgesetz auf Bundesebene hilft dem Kantonstierarzt hier nicht weiter. Die Tierschutzverordnung sieht zwar Massnahmen vor, wenn ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Die Massnahmen bezwecken aber hauptsächlich den Schutz des betroffenen Hundes. Reisst der Hund andere Tiere, ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, welche in der Gesetzgebungskompetenz der Kantone liegt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Hundehalterin gut und weist den Kanton an, die Beschwerdeführerin mit CHF 2 500 zu entschädigen.

Aktualisiert am 26. Oktober 2023