Familie
Dürfen wir unserem Kind die Nachnamen beider Elternteile geben?
Aktuell ermöglicht es das Gesetz nicht, die beiden Ledignamen der Eltern zusammenzuführen und dem Kind den Doppelnamen zu geben. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2019 bestätigt.
Will ein Brautpaar nach der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen führen, bestimmt es, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Sofern nicht ein ausländisches Heimatrecht zur Anwendung kommt, besteht aktuell keine Möglichkeit, dass Kinder einen Doppelnamen führen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt jedoch vor, dass neu auch für Kinder ein Doppelnamen möglich sein soll. Der Bundesrat unterstützt dieses Anliegen der (Wieder-) Einführung des Doppelnamens.
Ehepaar ohne Familiennamen will Kind Doppelnamen geben
Ein schweizerisch-ausländisches Ehepaar hat keinen gemeinsamen Familiennamen: Sie führt einen Doppelnamen, er einen Allianznamen. Das Ehepaar möchte der gemeinsamen Tochter die Nachnamen beider Elternteile geben. Sowohl das Zivilstandsamt, das Gemeindeamt wie auch das Verwaltungsgericht lehnen diesen Antrag ab. Die Eltern legen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein.
Kind muss Ledigname eines Elternteils tragen
Tragen die Eheleute keinen Familiennamen, müssen sie bei der Eheschliessung angeben, welchen Ledignamen ihre Kinder als Nachname tragen sollen. Als Ledigname gilt der Name, den der Elternteil vor der ersten Eheschliessung geführt hat oder den er gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat. (Siehe auch: «Hat die Heirat einen Einfluss auf den Nachnamen unserer Kinder?»)
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die beiden Ledignamen der Eltern zusammenzuführen und dem Kind als Doppelnamen weiterzugeben. In bestimmten Fällen können binationale Ehepaare den Namen nach dem ausländischen Heimatrecht bestimmen und so die Kinder einen Doppelnamen führen lassen. Im konkreten Fall ist diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar.
Doppelname allenfalls über Namensänderung möglich
Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob das Ehepaar den Nachnamen des Kindes nachträglich ändern kann. Dafür, so das Bundesgericht, «wäre der Weg des Namensänderungsverfahrens einzuschlagen». Dies im konkreten Falle mit der Begründung, dass die Tochter nun einen anderen Namen als beide Elternteile hat und so ein achtenswerter Grund vorliegt, den Namen zu ändern.
Bundesgericht verpflichtet Eltern zur Wahl eines Nachnamens
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und verpflichtet die Eltern, sich innert zwei Monaten für einen der beiden Ledignamen als Nachnamen des Kindes zu entscheiden. Zudem auferlegt sie den Eltern die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3 000.
Aktualisiert am 15. Februar 2024