Familie
Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen - können wir nun heiraten?
Ja. Seit dem 1. Januar 2020 gibt es nach dem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens keine Wartefrist mehr.
Hingegen gilt nach wie vor, dass die Brautleute nur innerhalb von drei Monaten seit Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens heiraten können.
Wartefrist rechtlich nicht notwendig
Bis zu der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des Eherechts konnten die Brautleute erst heiraten, wenn niemand innerhalb von zehn Tagen nach Aushang des so genannten Verkündaktes in den Heimatort- und Wohnsitzgemeinden beider Brautleute Einspruch gegen die Eheschliessung erhoben hat. Seit dem 1. Januar 2000 gibt es dieses Verkündverfahren nicht mehr. Nicht mehr die Öffentlichkeit, sondern das Zivilstandsamt kontrolliert, ob die Brautleute ehefähig sind und prüft, ob ein Ehehindernis vorliegt. Nach Abschluss dieses Vorbereitungsverfahrens ist damit bereits sichergestellt, dass rechtlich nichts dagegen spricht, dass die Brautleute heiraten.
Auch Bedenkfrist nicht gerechtfertigt
Der Gesetzgeber war sich bei der Revision des Eherechts bewusst, dass die Wartefrist rechtlich nicht mehr notwendig ist, behielt aber die zehntägige Frist im Sinne einer Bedenkfrist bei. Insbesondere da diese Bedenkfrist in der Praxis auf Unverständnis gestossen ist, hat sich das Parlament entschieden, diese abzuschaffen. Ein weiteres Argument war, dass gleichgeschlechtliche Partner ihre Partnerschaft ohne diese zusätzliche Frist eintragen lassen können.