Familie

Erbe ich, wenn ich unehelich geboren wurde?

Wer vor 1978 unehelich geboren wurde, erbt nicht automatisch. Dies hat das Bundesgericht am 18. März 2024 bestätigt.

Pflichtteilsberechtigte Erben können ihren Pflichtteil einklagen. Wer jedoch vor 1978 ausserehelich geboren wurde und einen Zahlvater hat, ist kein rechtlicher Nachkomme und nicht automatisch erbberechtigt, wenn der Zahlvater stirbt.

Auch wenn das heute geltende Kindesrecht die Zahlvaterschaft nicht mehr kennt, bleiben die Zahlvaterverhältnisse grundsätzlich bestehen. Nur wer nach dem 31. Dezember 1967 geboren wurde, konnte bis zum 31. Dezember 1979 nach den Bestimmungen des neuen Rechts Vaterschaftsklage gegen den Zahlvater erheben. Liegen wichtige Gründe vor, ist jedoch auch eine spätere Klage möglich. Erhebt ein ausserehelich geborenes Kind mit einem Zahlvater keine Vaterschaftsklage, kann es auch keinen Pflichtteil einfordern.

Mann fordert Pflichtteil vom Zahlvater

Ein 1958 ausserehelich geborener Mann hat einen Zahlvater. Dieser erwähnt ihn in seiner letztwilligen Verfügung nicht, sondern errichtet eine Stiftung und vererbt sein übriges Vermögen an seine beiden ehelich geborenen Kinder. Der ausserehelich geborene Mann klagt beim Bezirksgericht seinen Pflichtteil ein. Zudem beantragt er ein Abstammungsgutachten, das seine biologische Abstammung vom Erblasser belegt. Bezirks- wie auch Obergericht weisen die Klage ab, da der Mann unabhängig von seiner biologischen Abstammung nicht erbberechtigt sei. Mit Beschwerde in Zivilsachen wendet sich der Mann ans Bundesgericht.

Vaterschaftsklage gegen Zahlvater auch heute noch möglich

Zwischen dem Erblasser und dem Beschwerdeführer besteht kein rechtliches Kindesverhältnis. In diesem Fall kann nur eine Vaterschaftsklage ein Kindesverhältnis begründen. Der Mann hat jedoch nie eine eigenständige Vaterschaftsklage erhoben. Er begründet dies damit, dass er vor dem 31. Dezember 1967 geboren worden und deswegen nicht klageberechtigt sei.

Das Bundesgericht hingegen schreibt, dass er Mann gleichwohl eine Klage «aus wichtigen Gründen» hätte erheben können. Da er dies nicht gemacht habe, spiele es auch keine Rolle, ob der Erblasser tatsächlich sein biologischer Vater sei oder nicht.

Regelung der Zahlvaterschaft möglicherweise konventionswidrig

Die blosse Regelung, dass für die Begründung eines ordentlichen Kindesverhältnisses eine Vaterschaftsklage nötig ist, widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht. Dies insbesondere deswegen nicht, weil alle Kinder mit einem Zahlvater aus wichtigen Gründen eine Vaterschaftsklage erheben könnten. Ob die Regelung konventionswidrige Elemente enthält, könnte das Bundesgericht jedoch klären, wenn es über eine Vaterschaftsklage urteilen müsste. Denkbar ist hier ein Verstoss gegen den Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 10 000.