Behörden

Erhalte ich trotz Spendengeldern unentgeltliche Rechtspflege?

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über genug Geld verfügt. Finanzieren Spender den Prozess, verliert die Person den Anspruch.

Im Zivilprozess hat eine Partei dann Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt sowie wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Auch über ein Crowdfunding gesammelte Spenden können als «erforderliche Mittel» gelten. Reichen diese aus, um die für den Prozess notwendigen Kosten decken zu können, verliert die Partei den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. Mai 2021 bestätigt.

Entzug unentgeltliche Rechtspflege nach Crowdfunding

Eine Mutter sammelt Spendengelder, um den sexuellen Missbrauch an ihrer Tochter aufklären zu können. Im Crowdfunding gibt sie an, das Geld insbesondere für «Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten» verwenden zu wollen. Das für diesen Posten vorgesehene Sammelziel von 64 000 CHF erreicht sie mit dem Crowdfunding. Daraufhin entzieht ihr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die unentgeltliche Rechtspflege. Die Mutter wehrt sich vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erfolglos gegen diesen Entscheid. Daraufhin erhebt sie Beschwerde an das Bundesgericht.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bei zu wenig vorhandenen Mitteln

Bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es in vorliegendem Fall in erster Linie um den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wäre dann zu gewähren, wenn die Mutter wegen fehlender Mittel auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sei. Wie die Mutter vor dem kantonalen Verwaltungsgericht ausführt, bestätigt sie selbst, dass sie mit dem via Crowdfunding gesammelten Gelder unter anderem Anwälte bezahle. Sie hatte dies auch als Sammelzweck angegeben. Wie das kantonale Verwaltungsgericht ausführt, ist es entsprechend «rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, das Geld sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckte Kosten bestimmt».

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Mutter ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht begründet und insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletze.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Mutter Gerichtskosten im Umfang von 1 500 CHF.

Aktualisiert am 13. März 2025