Gesundheit

Führt meine Suchterkrankung zu einer IV-Rente?

Ist die Abhängigkeit ärztlich belegt und die versicherte Person wegen ihr nicht oder nur teilweise arbeitsfähig, besteht Anspruch auf eine IV-Rente.

Die Invalidenversicherung kann ihre Leistungen insbesondere dann kürzen oder ausschliessen, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder verschlimmert hat. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung anerkennt das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. Juli 2019 jedoch, dass eine Sucht ein «krankheitswertiges Geschehen» ist und so direkt eine IV-Rente begründen kann.

Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass eine Sucht nur zu einer IV-Rente führen kann, wenn die versicherte Person aufgrund der Sucht erkrankt oder verunfallt und deswegen arbeitsunfähig wird.

IV-Stelle verneint Anspruch auf Rente

Ein Fahrzeugschlosser meldet sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneint den Leistungsanspruch. Das kantonale Sozialversicherungsgericht heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut und weist den Fall zurück an die IV-Stelle. Diese veranlasst eine medizinische Begutachtung, erinnert den Mann im Anschluss an seine Mitwirkungspflicht und verpflichtet ihn, die Benzodiazepine abzudosieren. Weiter vereinte die IV-Stelle wiederum die Leistungspflicht, wogegen der Mann erfolglos Beschwerde ans kantonale Sozialversicherungsgericht erhebt. Er zieht seinen Fall mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter.

Auswirkungen der Sucht sind abzuklären

Wie das Bundesgericht festhält, schliesst die Invalidenversicherung den Leistungsanspruch nicht von vornherein wegen Selbstverschuldens aus, weil die betroffene Person willentlich Suchtmittel konsumiert.

Gleich wie bei jeder anderen psychischen Erkrankung ist die Suchterkrankung zunächst fachärztlich festzustellen. In einem nächsten Schritt ist abzuklären, ob sich diese fachärztlich diagnostizierte Abhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Bewirkt die Sucht eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit, besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung.

In einem späteren Urteil bestätigt das Bundesgericht am 22. Oktober 2024 diese Praxisänderung auch bei massiven Übergewicht: Adipositas lasse sich nicht willentlich überwinden.

Auch bei Suchterkrankung besteht eine Schadenminderungspflicht

Hat eine abhängige Person Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, muss sie den Schaden mindern und so etwa aktiv an zumutbaren medizinischen Behandlungen teilnehmen. Kooperiert sie nicht, kann die Invalidenversicherung die Leistungen kürzen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Die IV-Stelle muss dem Mann mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente ausrichten, die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800 übernehmen sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2 800 bezahlen.

Aktualisiert am 30. Januar 2025