Behörden
Gibt es ein verfassungsmässiges Recht auf Homeschooling?

Die Kantone dürfen Homeschooling verbieten. Sie verletzen mit diesem Verbot nicht den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. Sie müssen einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleisten. Die Kantone dürfen HomeSchooling zulassen, sofern die Qualität des Unterrichts ausreichend ist. Es ist den Kantonen auch erlaubt, HomeSchooling ganz zu verbieten. Dies greift nicht in das in Bundesverfassung (BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2019 bestätigt hat.
Mutter scheitert mit Antrag auf HomeSchooling
Eine Mutter stellt beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt einen Antrag auf Homeschooling für ihren Sohn. Sowohl das Erziehungsdepartement wie auch die kantonalen Rekursinstanzen lehnen den Antrag ab. Dies, da die Mutter nicht dargelegt hat, dass und warum ein Besuch des regulären Unterrichts für ihren Sohn nicht möglich ist. Die Mutter reicht daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Kantone dürfen HomeSchooling ablehnen
Die Bildungshoheit liegt bei den Kantonen. Sie müssen für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht sorgen. Dabei haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Regulierung des privaten Grundschulunterrichts. Soweit die Kantone ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen und so die ausreichende Qualität des Homeschoolings gewährleisten, dürfen sie Homeschooling zulassen.
Es liegt aber ebenso in der Zuständigkeit der Kantone, Homeschooling stark einzuschränken und sogar zu verbieten. Namentlich darf ein Kanton regeln, dass HomeSchooling nur dann zulässig ist, wenn der Besuch einer regulären Schule nicht möglich ist.
Verbot von HomeSchooling greift nicht in das Familienleben ein
Die Mutter argumentiert, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Homeschooling in ihr von BV und EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift. Tatsächlich ist auch das Erziehungsrecht der Eltern Teil des geschützten Familienlebens. Allerdings gilt dieses Erziehungsrecht nicht absolut, sondern steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Im Bildungsbereich muss das Erziehungsrecht gemäss Bundesgericht dazu dienen, dass das Kind «an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen» teilhaben kann. Homeschooling kann zur sozialen Isolation des Kindes führen und so diese Teilhabe gefährden. Aus der BV kann deswegen kein Recht auf HomeSchooling abgeleitet werden, genauso wie auch die EMRK kein solches Recht kennt. (Siehe auch: «Dürfen wir die Kinder für die Ferien aus der Schule nehmen?»)
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.
Aktualisiert am 27. Februar 2025