Familie
Gilt der Familiennachzug auch für Kinder, die erwerbstätig sind?
Nein, wenn die Kinder bereits über 21 Jahre alt sind und ihren Unterhalt selber bestreiten. Dies hat das Bundesgericht am 26. August 2021 entschieden.
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens mit gültiger Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz haben das Recht, Familienangehörige bei sich wohnen zu lassen. Das gilt unter anderem für Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder die unterhaltsbedürftig sind. Ist davon auszugehen, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selber bestreiten wird, ist ein Familiennachzug nicht möglich.
Familiennachzug soll Familienleben ermöglichen
Im Fall vor Bundesgericht stellte ein italienischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch um Familiennachzug für seinen damals 22-jährigen Sohn mit nordmazedonischer Staatsbürgerschaft, welcher in der Schweiz bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies den Antrag auf Familiennachzug ab: «Die Bestimmungen über den Familiennachzug hätten das Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben zu ermöglichen (…)». Siehe auch: «Habe ich als EU-Bürger das Recht auf Familiennachzug in die Schweiz?»
Nur unterhaltsbedürftige Familienangehörige dürfen bleiben
Wie die Vorinstanz ausführt, sei im vorliegenden Fall «von Anfang an nicht die Aufnahme der einer familiären Beziehung, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt» gewesen. Den Status als aufenthaltsberechtigte Familienangehörige hätten Kinder aber nach dem 21. Lebensjahr nur solange, als dass sie unterhaltsbedürftig seien. Im vorliegenden Fall lag aber bereits vor der Einreise eine Arbeitszusage vor.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und heisst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Den Beschwerdeführern entstehen keine Kosten.