Unterwegs

Gilt ein richterliches Parkverbot jederzeit?

Sofern ein richterliches Parkverbot zeitlich befristet ist, verstösst eine Autofahrerin ausserhalb dieser Zeiten nur gegen das Strassenverkehrsgesetz.

Ist das Parkieren auf einem mit einem richterlichen Parkverbot belegten Parkplatz zu bestimmten Zeiten für alle erlaubt, gelten während dieser Zeiten ausschliesslich die Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen Strassen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. August 2021 entschieden.

Autofahrerin parkt Wagen zu lange auf kantonalem Parkplatz

Um 18.15 stellt die Autofahrerin ihren Wagen auf einen Parkplatz, für welchem jeweils bis 17.00 ein richterliches Parkverbot gilt. Sie zahlt die Parkgebühren bis 19.51 Uhr, lässt ihr Fahrzeug aber länger auf dem Parkplatz stehen.

Die Staatsanwaltschaft verhängt daraufhin eine Busse über 60 CHF wegen Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot. Zusätzlich verpflichtet sie die Autofahrerin zu weiteren Entschädigungen im Umfang von 850 CHF. Das Bezirksgericht spricht die Autofahrerin vom Verbot gegen ein gerichtliches Verbot frei. Das Kantonsgericht wiederum verurteilt sie wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots, womit die Autofahrerin inklusive Gerichtskosten und Parteientschädigung 3704.40 CHF hätte bezahlen müssen. Sie gelangt daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Auch der Kanton kann ein richterliches Parkverbot errichten lassen

Wie das Bundesgericht ausführt, stellt ein richterliches Parkverbot «eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar». Nicht nur Privatpersonen, sondern auch beispielsweise ein Kanton kann einen Parkplatz in seinem Eigentum grundsätzlich mit einem zivilrechtlichen richterlichen Parkverbot belegen lassen.

Erlaubt der Kanton aber wie im vorliegenden Fall das allgemeine Parkieren ausserhalb von bestimmten Zeiten, gilt der Parkplatz in diesen Randzeiten als öffentlich im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Nutzt nun jemand den Parkplatz zu einer Zeit, in welcher das richterliche Parkverbot nicht gilt, riskiert er bei einer Überschreitung der zulässigen Parkzeit ausschliesslich eine Ordnungsbusse. Eine Busse wegen Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot ist nicht zulässig.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Autofahrerin gut. Es weist die Sache an die Vorinstanz zurück und verpflichtet die Eigentümerin des Parkplatzes zur Übernahme der Gerichtskosten im Umfang von 1 500 CHF. Die Autofahrerin erhält von den Gegenparteien eine Parteientschädigung von 3 000 CHF.

Aktualisiert am 12. September 2024