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Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?

Eine von einer Privatperson gemachte Dashcam-Aufnahme dient nur dann als Beweis, wenn es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht.

Ein Gericht darf Beweise, die der Staat rechtswidrig erhoben hat, nur dann verwerten, wenn diese der Aufklärung einer schweren Straftat dienen. Dasselbe gilt, wenn eine Privatperson die Beweise liefert, denn es ist für die beschuldigte Person unerheblich, wer einen Beweis gegen sie erhoben hat. Hat eine Person heimlich eine Dashcamaufnahme gemacht, dient diese folglich nicht als Beweis, sofern es um eine leichte oder mittelschwere Straftat geht. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2019 festgehalten.

Autofahrerin wehrt sich gegen Dashcamaufnahmen

Das Bezirksgericht spricht eine Autofahrerin der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Es stützt sich dabei auf die Aufnahmen einer Dashcam, welche ein anderer Verkehrsteilnehmer von der Autofahrerin gemacht hat. Die Autofahrerin legt erfolglos Berufung beim Obergericht ein und wendet sich dann mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Heimliche Dashcamaufnahmen sind widerrechtlich

Wie das Bundesgericht schreibt, muss die Datenbearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Das Datenschutzgesetz wurde zwischenzeitlich revidiert, der Grundsatz der Erkennbarkeit gilt jedoch auch nach dem aktuell geltenden Datenschutzgesetz.

Im vorliegenden Fall konnte es für die beschuldigte Autofahrerin nicht ersichtlich sein, dass der Verkehrsteilnehmer Aufnahmen von ihr erstellt hat. Das Bundesgericht ergänzt, dass auch «auffällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder» an dieser Einschätzung nichts ändern würden. Die gemachten Aufnahmen verletzen damit das Datenschutzgesetz und sind rechtswidrig.

Beweisregeln gelten auch für private Dashcamaufnahmen

Nur wenn sie der Aufklärung einer schweren Straftat dienen, darf ein Gericht vom Staat rechtswidrig erhobene Beweise verwerten. (Siehe auch: «Sind Dashcam-Aufnahmen einer Strafbehörde im Strafprozess als Beweismittel zugelassen?»)

Anders als die Vorinstanz argumentiert das Bundesgericht, dass es für die beschuldigte Person keine Rolle spiele, wer die Beweise gegen sie erhoben habe. Entsprechend sei der gleiche «Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden». Privat erhobene Beweise wie hier die Dashcam-Aufnahmen seien nicht zuzulassen, wenn sie nicht der Aufklärung schwerer Straftaten dienten. In einem späteren Fall lässt das Bundesgericht bei einer Hausdurchsuchung privat erstellte Dashcamaufnahmen als Beweismittel für die Aufklärung einer schweren Straftat zu.

Da es im vorliegenden Fall um einfache und grobe Verletzungen der Strassenverkehrsregeln geht, darf ein Gericht die Aufnahmen nicht verwerten. (Siehe auch: «Sind private Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess als Beweismittel zugelassen?»)

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist den betroffenen Kanton an, der Autofahrerin eine Parteientschädigung über CHF 3 000 zu bezahlen.

Aufgepasst: Wie das Bundesgericht tags darauf in einem weiteren Urteil entschieden hatte, gelten diese Vorgaben nicht, wenn eine beschuldigte Person privat erstellte Dashcamaufnahmen zu ihrer Verteidigung einreicht. Der beschuldigte Autofahrer wollte belegen, dass er keine Sicherheitslinie überfahren sowie einen genügenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Die Dashcam-Aufnahmen bewiesen laut Bundesgericht aber gerade das Gegenteil. Damit liess das Bundesgericht im konkreten Fall die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu, ausdrücklich ohne sich zu der grundsätzlichen Zulässigkeit zu äussern: «Die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnung wirft der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb hier darauf nicht einzugehen ist».

Aktualisiert am 14. August 2024