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Habe ich auch als Schwangere Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Eine schwangere Frau ist grundsätzlich vermittlungsfähig und hat, sofern sie die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2020 bestätigt.
Um Arbeitslosengelder beziehen zu können, muss die versicherte Person vermittlungsfähig sein. Bei einer schwangeren Person dürfen die Behörden nicht davon ausgehen, dass sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs nicht mehr erwerbstätig sein wird und deswegen nicht vermittlungsfähig ist. Eine Schwangerschaft ist nicht mit einer geplanter Auslandreise gleichzusetzen, aufgrund welcher die Behörden die Vermittlungsfähigkeit verneinen dürfen. Schliesslich dürfen die Behörden der potentiellen Arbeitgeberin auch nicht unterstellen, dass sie eine schwangere Bewerberin unzulässigerweise diskriminiert. (Siehe auch: «Darf eine Arbeitgeberin nur Männer anstellen?»)
Erwerbstätige Schwangere meldet sich zur Arbeitsvermittlung an
Eine Frau arbeitet seit 2008 im Rahmen von Saisonverträgen in der Gastronomie. Nachdem sie sich während des noch laufenden Saisonvertrages 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, verneint die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) die Vermittlungsfähigkeit der Frau wegen deren Schwangerschaft. Das Kantonsgericht Wallis heisst die daraufhin erhobene Beschwerde gut und spricht der Frau Arbeitslosengelder zu. Die DIHA erhebt erfolglos Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht, welches den Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
Erwerbstätigkeit hört nicht zwingend mit Geburt auf
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, sofern sie willens, in der Lage und berechtigt sein, zu arbeiten. Sie ist nicht vermittlungsfähig, wenn sie nur für eine sehr kurze Zeit zur Verfügung steht. Davon dürfen die Behörden bei einer schwangeren Frau jedoch nicht automatisch ausgehen: «Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die Beschwerdegegnerin ab dem Geburtszeitpunkt ganz oder zumindest für einen längeren Zeitraum aus dem Arbeitsmarkt hätte zurückziehen wollen, kann für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden, läuft doch ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich während des Mutterschaftsurlaubs weiter», so das Bundesgericht.
Schwangerschaft nicht mit Auslandsreise gleichzusetzen
Wer etwa eine Auslandsreise plant, ist «anderweitig disponiert» und nicht vermittlungsfähig. Wie das Bundesgericht ausführt, ist eine Schwangerschaft jedoch nicht eine anderweitige Disposition, sondern vielmehr Teil des verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf Familie.
Anstellungsdiskriminierung verboten
Das Gleichstellungsgesetz verbietet es, eine Person aufgrund ihres Geschlechts nicht anzustellen. Damit ist eine Schwangerschaft kein zulässiger Grund für eine Nichtanstellung. Indem sie nun aber die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau generell verneint, «unterstellt die Beschwerdeführerin allfälligen Arbeitgebern ebendiese diskriminierende Haltung». Wie das Bundesgericht feststellt, ist diese Unterstellung nicht schützenswert. (Siehe auch: «Welche Lügen sind im Bewerbungsgespräch erlaubt?»)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet die kantonale Behörde zur Übernahme der Parteientschädigung in der Höhe von 2 000 CHF.
Aktualisiert am 30. März 2023