Gesundheit
Haben auch Witwer mit volljährigen Kindern Anrecht auf eine Rente?
Witwer mit volljährigen Kindern haben ebenso einen Anspruch auf eine Rente wie Witwen mit volljährigen Kindern. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 20. Oktober 2020 entschieden. Die grosse Kammer hat dieses Urteil am 11. Oktober 2022 bestätigt.
Die Schweiz darf Witwer mit volljährigen Kindern gegenüber Witwen mit volljährigen Kindern nicht diskriminieren, auch wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich so vorgesehen hat. Sie wird diesen Witwern neu eine Rente auszahlen und ihre Gesetzgebung anpassen.
Witwer übernimmt Vollzeitbetreuung
Ein Witwer kümmert sich gut 16 Jahre lang Vollzeit um seine beiden Kinder und erhält eine Witwerrente. Als die jüngste Tochter volljährig wird, fällt die gesetzliche Grundlage für die Witwerrente weg und die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellt die Rentenzahlung ein. Die Ausgleichskasse hat die Beschwerde ebenso abgelehnt wie das Kantons- und das Bundesgericht. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat der Witwer Erfolg, worauf die Schweiz das Urteil an die grosse Kammer weiterzieht. Diese lehnt die Beschwerde ab und stellt fest, dass die Schweiz gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstossen hat.
Einstellung Witwerrente verstösst gegen Gleichstellungsgebot
Der Witwer argumentiert, dass der von der Schweiz angewandte Artikel im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung gegen das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot verstosse. Das Bundesgericht anerkannt zwar den diskriminierenden Charakter der gesetzlichen Bestimmung. Es verweist aber darauf, dass sich der Gesetzgeber dessen bewusst war und es in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit gebe. Ein Gericht müsse deswegen das Gesetz grundsätzlich auch dann anwenden, wenn es gegen die Verfassung verstosse.
Der EGMR erinnert daran, dass eine Diskriminierung nur aus beachtenswerten Gründen gerechtfertigt sei. Ein Verweis auf Traditionen oder allgemein verbreitete Haltungen reichten nicht, um eine Diskriminierung zu legitimieren. Der Bundesrat könne also die Diskriminierung von Witwern nicht damit rechtfertigen, dass das Gesetz davon ausgehe, der Mann sei der Versorger und die Witwenrente darauf ausgerichtet, die deswegen entstehende Ungleichheit zu beseitigen. Der EGMR stellt vielmehr fest, dass der Witwer die Rente einzig deswegen nicht mehr erhält, weil er ein Mann ist. Für den Gerichtshof gibt es keinen Grund zur Annahme, dass es dem damals fast 60-Jährigen leichter als einer Frau in derselben Situation hätte fallen sollen, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso kann der EGMR nicht nachvollziehen, warum die Einstellung der Rente einen Witwer weniger treffen sollte als eine Witwe.
Der EGMR stellt damit einen Verstoss der Schweiz gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot fest und heisst die Beschwerde des Witwers gut. Die von der Schweiz angerufene Grosse Kammer bestätigt das Urteil.
Witwer kann Nachzahlung verlangen
Während der EGMR die Beschwerde gutgeheissen hat, verweist er den Witwer für die finanzielle Entschädigung der entgangenen Rentenleistungen zurück ans Bundesgericht. Der Witwer kann die Revision des Bundesgerichtsentscheides und in diesem Rahmen eine Nachzahlung der Renten verlangen. Die Schweiz wird zudem ihre Gesetzgebung anpassen müssen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat vorerst eine Übergangsregelung erlassen, um Witwern in der gleichen Situation den weiteren Bezug der Witwerrente zu ermöglichen. Neu werden damit die Rentenzahlungen an Witwer mit Kindern nicht mehr mit der Volljährigkeit der Kinder eingestellt.
Aufgepasst: Verwitwete Väter, deren Rentenzahlungen bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig eingestellt wurden, haben gemäss dieser Übergangsregelung kein Anrecht auf eine Rentenzahlung. Ebenso betrifft das Urteil der Grossen Kammer ausschliesslich verwitwete Väter. Witwer ohne Kinder können aus dem Urteil keine Ansprüche ableiten.
Aktualisiert am 27. Oktober 2022