Gesundheit

Haftet die Seegemeinde bei einem Badeunfall?

Nicht automatisch, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2022 festhält. Die Seegemeinde haftet aber bei einem Unfall, wenn die Badegäste den Badesteg regelmässig für gefährliche Kopfsprünge nutzen, ohne dass sie interveniert. Der erwachsene Badegast wiederum muss sich sein schweres Selbstverschulden anrechnen lassen.

Die Eigentümerin des Strandbades haftet für den Schaden, den die mangelhafte Anlage verursacht. Sie darf dabei grundsätzlich von dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Badestegs ausgehen. Nutzen die Badegäste den Badesteg aber regelmässig als Sprunganlage, ohne dass der Bademeister interveniert, haftet die Eigentümerin auch für dieses zweckwidrige Verhalten. Allerdings kann das Gericht die Höhe des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens reduzieren.

Nach Kopfsprung querschnittsgelähmt

Ein 22-jähriger Badegast springt kopfvoran vom Steg eines Strandbades ins Wasser, stösst mit dem Kopf am Seeboden an und ist seither querschnittsgelähmt. Die Seegemeinde als Eigentümerin des Strandbades hat weder Warnhinweise am Steg angebracht noch hat der Bademeister die Badegäste auf die Gefahr hingewiesen, obwohl diese regelmässig vom Steg in das Wasser sprangen.

Der Badegast reicht Klage beim Bezirksgericht ein und verlangt von der Gemeinde eine Beteiligung an dem erlittenen Haushaltsschaden im Umfang von CHF 30 000.-. Das Bezirksgericht heisst die Klage gut und berücksichtigt dabei das Selbstverschulden des Badegastes. Das Obergericht weist die Berufung der Gemeinde ab. Diese reicht erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Warnhinweis nötig, wenn gefährliche Sprünge vorhersehbar

Im vorliegenden Fall haben Badegäste den Steg regelmässig als Sprunganlage genutzt, ohne dass der Bademeister eingegriffen hat. Die Haftung der Werkeigentümerin richtet sich hier nach der tatsächlichen Nutzung, auch wenn diese von der ursprünglichen Zweckbestimmung des Werks abweicht. Mit einzubeziehen ist dabei, dass auch Kinder das Strandbad nutzen, welche die Gefahr noch nicht richtig einschätzen können. Die Eigentümerin hätte entsprechend Verbotstafeln, Geländer oder Bodenmarkierungen anbringen müssen. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?»)

Das Bundesgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Badegäste nun nicht einfach sorglos von jedem Steg ins Wasser springen dürften: «Es geht nicht an, eine Seegemeinde jedes Mal haftbar zu machen, wenn ein unvorsichtiger Schwimmer (…) einen Steg (…) zum Sprung ins Wasser benutzt.» (Siehe auch: «Ist der Bademeister für die Sicherheit meines Kindes verantwortlich?»)

Eigenverantwortung der Badegäste

Wer ins Wasser springt, muss erst die genaue Wassertiefe abschätzen. Tut er dies nicht, reduziert das Gericht den Schadenersatz wegen Selbstverschuldens. Beim Badegast handelt es sich um einen erwachsenen Mann, der das Strandbad kannte und hätte wissen müssen, dass ein Kopfsprung an dieser Stelle gefährlich ist. Das Bundesgericht stützt deswegen die Herabsetzung des Schadenersatzanspruches um 40 Prozent.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten im Umfang von 2 000 CHF. Sie muss dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung von 2 500 CHF überweisen.