Behörden
Hat die Mutter eines Mordopfers Informationsrechte?

Opfer und deren Angehörige haben Informationsrechte. Die Behörden verweigern die Auskunft namentlich dann, wenn Selbstjustiz droht.
Das Opferhilfegesetz schützt neben den Opfern einer Straftat auch deren Angehörige. Sofern sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können, haben diese Informationsrechte und damit namentlich ein Recht zu erfahren, ob und wann die verurteilte Person entlassen wird. Das gilt dann nicht, wenn Selbstjustiz zu befürchten ist oder wenn die Information die verurteilte Person auf eine andere Weise gefährden könnte. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2019 bestätigt.
Mutter des Mordopfers will Entlassungsdatum erfahren
Das Genfer Strafgericht verurteilt eine Frau wegen Beihilfe zum Mord. Zwei Jahre später will die Mutter des Mordopfers vom zuständigen Amt wissen, ob die verurteilte Frau endgültig oder bedingt entlassen worden sei. Das Amt heisst das Auskunftsgesuch gut. Gegen diesen Entscheid erhebt die verurteilte Straftäterin vergeblich Beschwerde bei der Beschwerdekammer für Strafsachen. Daraufhin gelangt sie mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Angehörige des Opfers hat Informationsrechte
Wie das Bundesgericht ausführt, hat die Mutter des Mordopfers im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, wann die verurteilte Straftäterin wieder auf freiem Fuss ist. Denn die Angehörige hat ein Recht darauf, sich frei bewegen zu können. Sie kann dieses Recht aber nur wahrnehmen, wenn sie nicht befürchten muss, zufällig auf die verurteilte Straftäterin zu treffen. Das Bundesgericht betrachtet hier ein solches zufälliges Aufeinandertreffen als wahrscheinlich und bestätigt deswegen das schutzwürdige Interesse der Mutter des Mordopfers an der Information über die Entlassung.
Auch Straftäterin hat Recht auf Privatsphäre
Die Informationsrechte von Opfern und deren Angehörigen gelten nicht absolut. Die Behörde muss vor der Herausgabe der Informationen abklären, ob «berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen». Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Angehörigen mit Rache oder Selbstjustiz drohen. Ist dies nicht zu befürchten, gibt die Vollzugsbehörde die Information zwar weiter, dies jedoch mit dem Hinweis auf deren Vertraulichkeit: Das Opfer beziehungsweise die Angehörigen dürfen die Information nicht weiterverbreiten. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mutter es Mordopfers an der verurteilten Straftäterin rächen möchte. Da letztere auch keine anderen berechtigten Interessen geltend macht, bestätigt das Bundesgericht das Recht der Mutter des Mordopfers, das Entlassungsdatum zu erfahren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 3 000 CHF.
Aktualisiert am 27. Februar 2025